a) Vollstreckungstitel
Rz. 13
Jede Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. In Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess kommen hier insbesondere Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte oder vor diesen geschlossene Prozessvergleiche in Betracht.
Praxishinweis
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, sind allerdings auch Anwaltsvergleiche oder notarielle Urkunden mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung denkbar, die häufig zu einer kostengünstigeren Titulierung führen können.
Rz. 14
Dabei sind alle Endurteile einschließlich aller Teilurteile mit vollstreckbarem Inhalt als Vollstreckungstitel geeignet. Dagegen scheiden Grund- und Zwischenurteile aus, da es ihnen an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.
Rz. 15
Neben dem Urteil nennt § 794 ZPO weitere Vollstreckungstitel, die in Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess und möglichen Nebenverfahren mit Ausnahme des Prozessvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und dem Vollstreckungsbescheid nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO weitgehend bedeutungslos sind. Einzig die vollstreckbare notarielle Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dürfte in seltenen Fällen noch als Vollstreckungstitel in Betracht kommen, wenn in dieser Form etwa ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Dem Prozessvergleich kommt demgegenüber eine zentrale Bedeutung zu, da eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren auf diesem Wege ihre Erledigung finden.
Rz. 16
Praxishinweis
Die Formulierung des Vergleiches kommt nicht selten den Parteien bzw. den Parteivertretern zu. Diesen obliegt daher eine besondere Verantwortung, die Formulierung so zu wählen, dass der vollstreckbare Inhalt hinreichend bestimmt ist. Zugleich ist darauf zu achten, dass der Vergleich vom Bevollmächtigten des Gläubigers so formuliert wird, dass er bei der Vereinbarung einer Bedingung für deren Eintritt nicht die Beweislast trägt, da anderenfalls eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich wird, was Schwierigkeiten beim Nachweis der Bedingung und eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung mit sich bringen kann. Bei Vergleichen mit Abfindungszahlungen müssen unbedingt die steuerlichen Aspekte bedacht werden.
Rz. 17
Als Vollstreckungstitel kommt weiter ein nach § 796a ZPO für vollstreckbarer erklärter Anwaltsvergleich in Betracht, den die Bevollmächtigten der Parteien in deren Namen geschlossen haben. Eine Möglichkeit, von der in der Praxis selten Gebrauch gemacht wird. Voraussetzung eines solchen Anwaltsvergleiches ist es, dass sich der Schuldner hierin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter der Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht hinterlegt wurde, bei dem zumindest eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand und damit Wohnsitz oder Sitz hat. Für den Mandanten kann auf diese Weise eine schnelle Einigung in vollstreckbarer Form festgehalten werden. Der Rechtsanwalt wird den Zeitvorteil zu betrachten haben und die besondere Vergütung nicht aus den Augen verlieren. Bis zur Vollstreckung ist diese Verfahrensweise allerdings sperrig.
b) Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit
aa) Rechtskraft des Vollstreckungstitels
Rz. 18
Damit das Urteil als Zwangsvollstreckungstitel in Betracht kommt, muss es gem. § 704 Abs. 1 ZPO rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Ein Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist demgegenüber unmittelbar vollstreckbar.
Rz. 19
Die Rechtskraft des Titels wirft keine besonderen Probleme auf. Ist das Urteil mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar, so ist es rechtskräftig. Die Rechtskraft kann nach § 706 ZPO durch ein Rechtskraftzeugnis nachgewiesen werden, welches auf Antrag des Gläubigers von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes, d.h. des Gerichtes des ersten Rechtszugs, erteilt wird.
bb) Vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels
Rz. 20
Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, darf die Zwangsvollstreckung hieraus nur beginnen, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Bei Prozessvergleichen oder Anwaltsvergleichen stellt sich diese Frage nicht, da diese mit ihrem Abschluss oder spätestens mit dem Ablauf einer Widerrufsfrist bestandskräftig und damit uneingeschränkt vollstreckbar sind.
Rz. 21
Für Urteile ordnet § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG an, dass Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, grundsätzlich kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind. Über § 64 Abs. 7 ArbGG gilt dies in gleicher Weise für die Urteile der Landesarbeitsgerichte. Diese Regelung geht den §§ 708 ff. ZPO vor. Insoweit bedarf es – anders als sonst in zivilgerichtlichen Urteilen – keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil.
Rz. 22
Praxishinweis
Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass zu diesen kraft Gesetzes für vorläufig vollstreckbaren Urteilen auch solc...