Rz. 9
Der über § 62 Abs. 2 ZPO anwendbare § 750 ZPO verlangt für den Beginn der Zwangsvollstreckung, dass
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in einem Titel die Personen für und gegen die vollstreckt werden sollen, benannt sind, |
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der Titel über eine Vollstreckungsklausel verfügt, |
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der Vollstreckungstitel bereits zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt wird. |
Rz. 10
Diese Voraussetzungen umschreiben die klassischen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel und Zustellung. Sie gelten nach allgemeiner Meinung nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern müssen auch vorliegen, um deren Fortsetzung zu rechtfertigen. Hiermit beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.
Rz. 11
Daneben müssen jedoch weitere Voraussetzungen zum Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Da hier keine wesentlichen Besonderheiten bei der Vollstreckung arbeitsrechtlicher Vollstreckungstitel gegenüber sonstigen zivilprozessualen Vollstreckungstiteln festzustellen sind, sollen diese lediglich als Checkliste der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wiedergegeben werden:
Rz. 12
Checkliste: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
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Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsorgans
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Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit |
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des Gerichtsvollziehers |
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des Vollstreckungsgerichts |
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des Prozessgerichtes des Grundbuchamtes |
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Vorliegen eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrages |
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Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
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Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit |
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Zulässigkeit des Rechtsweges |
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Parteifähigkeit |
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Prozessfähigkeit |
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Prozessvollmacht |
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Postulationsfähigkeit |
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Prozessführungsbefugnis |
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Rechtsschutzbedürfnis |
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Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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Titel |
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Klausel |
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Zustellung |
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Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen |
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Fehlen von Vollstreckungshindernissen |
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Vollstrecken in die richtige Vermögensmasse |
1. Vollstreckungsfähiger Titel, insbesondere die vorläufige Vollstreckbarkeit
a) Vollstreckungstitel
Rz. 13
Jede Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. In Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess kommen hier insbesondere Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte oder vor diesen geschlossene Prozessvergleiche in Betracht.
Praxishinweis
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, sind allerdings auch Anwaltsvergleiche oder notarielle Urkunden mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung denkbar, die häufig zu einer kostengünstigeren Titulierung führen können.
Rz. 14
Dabei sind alle Endurteile einschließlich aller Teilurteile mit vollstreckbarem Inhalt als Vollstreckungstitel geeignet. Dagegen scheiden Grund- und Zwischenurteile aus, da es ihnen an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.
Rz. 15
Neben dem Urteil nennt § 794 ZPO weitere Vollstreckungstitel, die in Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess und möglichen Nebenverfahren mit Ausnahme des Prozessvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und dem Vollstreckungsbescheid nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO weitgehend bedeutungslos sind. Einzig die vollstreckbare notarielle Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dürfte in seltenen Fällen noch als Vollstreckungstitel in Betracht kommen, wenn in dieser Form etwa ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Dem Prozessvergleich kommt demgegenüber eine zentrale Bedeutung zu, da eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren auf diesem Wege ihre Erledigung finden.
Rz. 16
Praxishinweis
Die Formulierung des Vergleiches kommt nicht selten den Parteien bzw. den Parteivertretern zu. Diesen obliegt daher eine besondere Verantwortung, die Formulierung so zu wählen, dass der vollstreckbare Inhalt hinreichend bestimmt ist. Zugleich ist darauf zu achten, dass der Vergleich vom Bevollmächtigten des Gläubigers so formuliert wird, dass er bei der Vereinbarung einer Bedingung für deren Eintritt nicht die Beweislast trägt, da anderenfalls eine qualifiziert...