Rz. 248
Wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet, schließt dies nicht aus, dass dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer als nachvertragliche Verpflichtung oder aufgrund einer ausdrücklichen Wettbewerbsklausel ein – soweit hier erheblich titulierter – Anspruch auf Unterlassung bestimmter neuer Tätigkeiten zusteht. Unterlassungsansprüche kommen allerdings auch innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Betracht. So hatte sich das ArbG Erfurt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verpflichtung zur Unterlassung von (weiteren) Personalgesprächen wegen der damit verbundenen psychischen Belastung des Arbeitnehmers besteht. Das LAG Niedersachsen hatte sich mit dem Begehren zu befassen, eine Beschäftigung zu bestimmten Zeiten zu unterlassen.
Rz. 249
Soweit eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung tituliert wurde, ist diese nach § 890 ZPO durch die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder originäre Ordnungshaft zu vollstrecken, wenn der Schuldner seiner Unterlassungspflicht nicht entspricht.
Rz. 250
Praxishinweis
Soweit sich ein Unterlassungsgebot im Wege eines Prozessvergleiches nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erreichen lässt, sollte immer dieser Weg unter Einschluss einer Vertragsstrafe gewählt werden, weil die Vertragsstrafe – anders als das Ordnungsgeld – dem Gläubiger zusteht.
Rz. 251
In einer entsprechenden Vollstreckung eines Unterlassungstitels nach § 890 ZPO ist keine Umgehung der Regelung der § 888 Abs. 3 ZPO zu sehen. Der Arbeitnehmer wird nämlich nicht zur Unterlassung jeglicher Arbeitstätigkeit bei einem Dritten – und damit mittelbar gegebenenfalls zu Fortsetzung der Tätigkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber – gezwungen, sondern lediglich zur Unterlassung einer konkreten konkurrierenden Tätigkeit, nicht jedoch zur Unterlassung jeder anderweitiger Erwerbstätigkeit. Die Unterlassung der einen Tätigkeit zwingt auch nicht zur Ausübung der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber. Es handelt sich also gerade nicht um zwei Seiten der gleichen Medaille.
Rz. 252
Die Unterlassungsverpflichtung kann sowohl in einem das Verfahren abschließenden Urteil oder Prozessvergleich enthalten sein, aber auch in einer einstweiligen Verfügung. Probleme zeigen sich in der Praxis regelmäßig dort, wo es dem Unterlassungstitel an der hinreichenden Bestimmbarkeit fehlt, sodass eine Vollstreckung aus ihm nicht in Betracht kommt. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung im Erkenntnisverfahren beginnt, d.h. im Einzelnen die zu unterlassene Handlung so genau beschrieben werden muss, dass im Vollstreckungsverfahren ohne Weiteres geprüft werden kann, ob die Unterlassungsverpflichtung verletzt ist. Auch der Schuldner selbst muss eindeutig wissen, welche Handlung er zu unterlassen hat.
Praxishinweis
Schon beim Abschluss eines Arbeitsvertrages muss es das Ziel sein, die wechselseitigen Rechte und Pflichten eindeutig zu beschreiben. Auseinandersetzungen um Unterlassungsansprüche müssen deshalb auch immer Anlass sein, die Formulierungen in den Mustern künftiger Arbeitsverträge zu überprüfen.
Rz. 253
Für die Parteien und das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan muss also die zu unterlassene Handlung so konkret bezeichnet sein, dass das Verfahren über die Festsetzung eines Ordnungsmittels einer behaupteten Zuwiderhandlung kein neues Erkenntnisverfahren über den Unterlassungsanspruch im Vollstreckungsverfahren wird. Im Einzelfall kann allerdings die Berufung auf die Unbestimmtheit treuwidrig sein, wenn die Parteien ein gemeinsames Verständnis von der Unterlassungspflicht hatten.
Rz. 254
Zuständig für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels ist nach § 890 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes geregelt, sofern es sich um einen gerichtlichen Titel, d.h. insbesondere ein Urteil, ein Prozessvergleich oder eine einstweilige Verfügung handelt. Dies gilt auch, wenn der Titel selbst erst im Rechtsmittelzug geschaffen wurde. Die Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO ausschließlich.
Rz. 255
Wird dagegen die Zwangsvollstreckung aus einem Anwaltsvergleich, einem Schiedsspruch oder Schiedsvergleich oder einem ausländischen Urteil vollstreckt, so ist das Gericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, welches die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit getroffen hat.
Rz. 256
§ 890 Abs. 2 ZPO verlangt, dass bei einer behaupteten Verletzung gegen das Unterlassungsgebot dem Schuldner zunächst das festzusetzende Ordnungsmittel, d.h. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anzudrohen ist. Insoweit unterscheidet sich die Zwangsvollstreckung wegen einer Unterlassungsverpflichtung von der Zwangsvollstreckung wegen einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung nach §§ 887, 888 ZPO, wo eine Androhung des Zwangsmittels unzulässig ist. Es besteht für das Gericht regelmäßig keine Veranlassung, schon in der Androhung eines ...