Rz. 22
Die Bindung der Gerichte erstreckt sich auch darauf, ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört.[19] Sie erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII erlitten hat.[20] Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zugeordnet werden.[21] Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist; an der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.[22]
Rz. 23
Die Anerkennung als Arbeitsunfall beinhaltet die Feststellung, dass der Unfallverletzte während des Unfalls Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war.[23]
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