1. Vorgehen bei Schiedsgutachterverfahren und Stichentscheid

 

Rz. 21

Bei Ablehnung und bei Anwendung des Schiedsgutachterverfahrens ist gem. § 3a Abs. 2 S. 1 ARB 2010 der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt, seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.

Bei Anwendung des Stichentscheides kann der Versicherer bei Ablehnung der Versicherungsdeckung dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzten, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme zum Stichentscheidverfahren abgeben kann (§ 3a Abs. 3 ARB 2010).

2. Deckungsklage

 

Rz. 22

Für die Deckungsklage besteht eine Frist nicht, nachdem die Regelung zur Klagefrist gem. § 19 ARB wie auch in § 12 Abs. 3 VVG a.F. Fassung entfallen ist.

 

Rz. 23

Fristbeginn ist der Zugang des ordnungsgemäßen Ablehnungsschreibens. Erfolgen Ablehnung und Belehrung getrennt, so ist maßgebend der Zugang des Belehrungsschreibens.

Auch ist es möglich, die Frist zu verlängern oder auf sie zu verzichten.

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