Rz. 13
Es muss sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln. Das ist nur zu bejahen, wenn der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist (OLG Hamm zfs 2008, 351). Dies ist ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und Widmung zu entscheiden. Öffentliche Verkehrsfläche in diesem Sinne ist die vom Verfügungsberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann, d.h. für einen zufälligen Personenkreis, zur Benutzung freigegebene Verkehrsfläche (BGH NZV 2004, 479; NZV 2008, 257; BGH DAR 2012, 389), wie z.B. Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind (OLG Oldenburg VRS 60, 471), auch wenn das Zeichen 314 mit dem Zusatz "Nur mit Parkschein" angebracht ist (OLG Frankfurt DAR 1994, 369), Parkplätze von Hotels, Gaststätten und Geschäften (OLG Stuttgart VRS 47, 150; BayObLG DAR 1978, 2012; OLG Düsseldorf NZV 1992, 120), und zwar unabhängig von den Öffnungszeiten (OLG Düsseldorf VRS 82, 123), für Betriebsangehörige reservierte Firmenparkplätze, wenn auch Besucher ohne jede Kontrolle einfahren können (BayObLG VRS 66, 295), Parkhäuser (OLG Frankfurt DAR 1994, 369) sowie Tankstellengelände (OLG Düsseldorf VRS 76, 34) oder eine Waschstraße (OLG Oldenburg, zfs 2018, 532).
Allerdings verliert das Gelände dann seine Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche, wenn der Verfügungsberechtigte die Nutzung durch erkennbare äußere Umstände nicht mehr duldet, etwa eine vorhandene Schranke schließt oder Verbotsschilder anbringt (BGH zfs 2013, 528).
Rz. 14
Ein während eines Turniers jedermann zugängliches Reitgelände ist gleichfalls eine öffentliche Verkehrsfläche (OLG Celle zfs 1996, 312).
Rz. 15
Ein Hinterhof ist nicht deshalb schon eine öffentliche Verkehrsfläche, weil er den Hausbewohnern und ihren Besuchern zur Nutzung zur Verfügung steht (OLG Hamm zfs 2008, 351). Dies ist erst dann anders zu beurteilen, wenn der Hofraum jedermann, zumindest aber einer nur allgemein bestimmten Personengruppe, zur Nutzung zur Verfügung steht (BGH zfs 1998, 353; AG Heilbronn zfs 2000, 37).
Rz. 16
Die Zufahrt zu einem Gewerbegelände, das nur für Anlieferverkehr freigegeben ist, ist, das gilt zumindest weit außerhalb der Geschäftszeiten, ebenfalls keine öffentliche Verkehrsfläche (LG Leipzig DAR 2000, 327).
Rz. 17
Ein Klinikgelände ist dagegen trotz Umzäunung und Zugangskontrolle dann ein faktisch öffentlicher Verkehrsraum, wenn das Klinikgelände auch von Besuchern der Patienten befahren werden kann (LG Dresden NZV 1999, 221, anders noch OLG Bamberg VersR 1976, 571).