a) Gutachten/BGA
Rz. 80
Die Grundlage für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration bildet das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes. Danach muss die Blutalkoholkonzentration mit zwei der drei derzeit wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren –Widmark, ADH und Gaschromatographie – nachgewiesen werden (BGHSt 21, 157). Auch nach heutigem Erkenntnisstand kann auf zwei voneinander unabhängige Untersuchungsverfahren nicht verzichtet werden (OLG Düsseldorf NZV 1997, 445).
Das Verfahren hat sich an den Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration für forensische Zwecke (Stand Mai 2011, veröffentlicht in BA 2011, 137 ff.) zu orientieren.
Rz. 81
Tipp
Antworten auf die grundlegenden Fragen geben die Entscheidungen BGH VRS 54, 452 und BGH NJW-RR 1988, 1376.
b) Analysenmittelwert
Rz. 82
Wird nach Widmark und ADH gemessen, ist der Mittelwert der fünf anzufertigenden Analysen ohne Auf- oder Abrundungen zugrunde zu legen (BGHSt 28, 1). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Gaschromatographie als eine der beiden Untersuchungsmethoden angewandt wird. Hier genügen jedoch vier Einzelanalysen (OLG Düsseldorf VRS 45, 116). Es darf deshalb nicht auf den niedrigsten Einzelwert abgestellt werden, weil die Messdivergenzen schon von dem zuvor vorgenommenen Sicherheitszuschlag aufgefangen wurden.
Es kommt deshalb vielmehr nur auf das arithmetische Mittel aller Einzelanalysen an (OLG Düsseldorf BA 1997, 383), also auch nicht auf den Durchschnitt der einzelnen Messmethoden.
c) Aufrundung unzulässig
Rz. 83
Bei der Ermittlung des Mittelwertes kommt es (nur) auf die erste Dezimale hinter dem Komma an (BGHSt 28, 1). Eine Aufrundung ist unzulässig (OLG Hamm VRS 56, 147; NZV 2000, 340).
d) Mitteilung der Einzelwerte
Rz. 84
Die Einzelwerte brauchen in den Urteilsgründen nicht aufgeführt zu werden (BGHSt 28, 235).
Rz. 85
Tipp: Anspruch auf Bekanntgabe
Auf Verlangen müssen sie dem Verteidiger aber mitgeteilt werden (BGH NZV 1990, 357).
e) Eichung
Rz. 86
Nach dem Eichgesetz müssen alle Messgeräte grundsätzlich geeicht sein. Der Gaschromatograph ist indessen nicht eichfähig. Sein Ergebnis ist dennoch verwertbar. Voraussetzung ist allerdings, dass das Untersuchungsinstitut sich laufenden Qualitätskontrollen unterzieht, insbesondere an Ringversuchen teilnimmt (LG Gießen DAR 1995, 209; OLG Düsseldorf DAR 1995, 372).
f) Unverwertbare Messung
Rz. 87
Die Messung ist dann nicht verwertbar, wenn die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert mehr als 10 % des Mittelwertes beträgt (BGH zfs 1999, 491). Bei Werten unter 1,0 ‰ führt eine Abweichung von mehr als 0,1 ‰ zur Unverwertbarkeit.
g) Standardabweichung
Rz. 88
Anders als zuvor ein Großteil der Rechtsprechung (z.B. LG Hamburg NZV 1994, 45; BayObLG zfs 1996, 74) und ein Teil der Literatur misst der BGH (zfs 1999, 491) der Standardabweichung keine Bedeutung mehr zu. Danach kommt es alleine auf die Variationsbreite, aber nicht mehr auf die Standardabweichung der Einzelwerte an.