Rz. 117
Achtung
Zu Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 78 ff.).
a) Verlesung
Rz. 118
Die BAK kann durch Verlesung des Behördengutachtens gem. § 256 Abs. 1 StPO oder durch die Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH NJW 1969, 609; BayObLG NZV 2002, 578).
Rz. 119
Verlesbar sind nur die Gutachten von Behörden, namentlich öffentlichen Kliniken und Krankenhäusern (BGH NStZ 1984, 231), oder rechtsmedizinischen Instituten der Universitätskliniken (BGH DAR 1978, 155). Verlesen werden können auch die ärztlichen Berichte über die Blutprobenentnahme selbst, soweit sie erkennen lassen, von wem sie stammen (BayObLG StV 1989, 6).
Rz. 120
Will das Gericht die Beweiswürdigung über den festgestellten Alkoholwert hinaus auf die ärztlichen Feststellungen zu Ausfallerscheinungen etc. stützen, ist eine Verwertung ohne Vernehmung des Arztes unzulässig (OLG Hamm VRS 53, 117; BA 80, 171).
Rz. 121
Achtung: Beweiswert
Beweiswert haben gem. dem Nachtrag 1967 zum Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" solche Aussagen aber nur dann, wenn der Arzt eine spezielle Ausbildung und entsprechende Erfahrungen hat.
b) Nicht ordnungsgemäß
Rz. 122
Die BAK kann durch ein Geständnis des Angeklagten nicht ordnungsgemäß festgestellt werden (OLG Düsseldorf NZV 1990, 42).
Rz. 123
Ein Gutachten wiederum kann Grundlage für eine Verurteilung nur dann sein, wenn es ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Das ist, außer wenn der Sachverständige gehört wurde, nur der Fall, wenn das Gutachten (ausweislich des Protokolls!, § 274 StPO) verlesen wurde (§ 249 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Protokollvermerk "Das Blutalkoholgutachten wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" nicht (OLG Düsseldorf NZV 1991, 477; DAR 1996, 66).
Rz. 124
Tipp
Das Urteil, das auf einem nicht ordnungsgemäß durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Gutachten beruht, verfällt ebenso der Aufhebung (BayObLG NZV 2002, 578), wie wenn das Gericht sich auf das Gutachten stützt, ohne dessen wesentliche Grundlagen mitzuteilen. Insoweit genügt ein Hinweis nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht (OLG Dresden, Urt. v. 10.10.2018 – 2 OLG 22 Ss 399/18).
Rz. 125
Tipp: Form der Rüge
Die Rüge, das Blutalkoholgutachten sei nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden, muss als formelle Rüge eingehend begründet werden.
Zu den Anforderungen: OLG Düsseldorf StV 1995, 120.