Rz. 97

Bekanntlich kann die "Anflutungsphase" bis zu zwei Stunden dauern. Hat der Beschuldigte weder Angaben über Trinkende noch Trinkmenge noch Trinkgeschwindigkeit gemacht und gibt es hierzu keine weiteren Beweismittel, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er kurz vor dem Vorfall noch getrunken hatte und sich in den folgenden zwei Stunden noch in der "Anflutungsphase" befand.

 

Rz. 98

Daher darf der Sachverständige, solange das Ende der Resorptionsphase nicht feststeht, für die beiden ersten Stunden nach Trinkende nicht zurückrechnen (LG Hamburg DAR 2004, 575; BGH NZV 2007, 252; LG Berlin zfs 2009, 348).

 

Rz. 99

 

Achtung

Der selbst in renommierten Strafrechtskommentaren häufig anzutreffende Satz, für zwei Stunden dürfe nicht zurückgerechnet werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn wenn (aufgrund der Angaben des Betroffenen oder Zeugenaussagen) das Trinkverhalten, insbesondere das Trinkende, feststeht, kann für den gesamten Zeitraum zurückgerechnet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?