Rz. 171

Zum Nachweis des entsprechenden Wertes müssen für eine strafrechtliche Verurteilung dann noch Beweisanzeichen hinzukommen, die belegen, dass der Fahrer drogenbedingt fahruntauglich war (BGH zfs 1999, 35; NStZ-RR 2017, 123; OLG Zweibrücken NZV 2005, 164; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 19.2.2018 – 2 Rev 18/18).

Solche Beweisanzeichen können allerdings nicht schon darin gesehen werden, dass der Täter sich der Festnahme durch Flucht entziehen wollte und dabei Fahrfehler beging. Es muss vielmehr eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise festgestellt werden können (BGH DAR 2000, 481; NStZ-RR 2017, 123).

 

Rz. 172

Zwar sind auch hier – wie bei Alkoholfahrten – die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer anzusetzen, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Eine allgemeine Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme von Drogen reicht jedoch nicht aus. Es muss vielmehr der sichere Schluss möglich sein, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher war. Indizien, die lediglich allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, reichen nicht, wenn sie sich nicht unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen (OLG Zweibrücken NZV 2005, 164); hierfür genügen allerdings auch mehrere erst in der Anhaltesituation zu Tage getretene, aber aussagekräftige Beweisanzeichen (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2015, 228).

Das gilt auch, soweit es sich um sonstige für die konsumierte Droge typische Auffälligkeiten handelt (LG Mühlhausen NZV 2014, 97).

 

Rz. 173

 

Achtung: Sachverständigengutachten

Nicht selten stellen Sachverständige die mit der Einnahme von Drogen einhergehenden, typischen Beeinträchtigungen, wie z.B. die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund der drogenbedingten Pupillenstarre, fest. Solche Feststellungen reichen – solange nicht gleichzeitig eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nachgewiesen ist – nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat aus.

 

Rz. 174

Allerdings setzt der Nachweis der durch Rauschmittelkonsum bedingten Fahruntüchtigkeit nicht notwendig die Feststellung eines Fahrfehlers voraus. Es genügt, dass eine während der Fahrt vorhandene erhebliche Beeinträchtigung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens auf andere Weise zuverlässig festgestellt wird, so z.B. durch den Zustand und das Verhalten des Angeklagten bei einer Polizeikontrolle unmittelbar im Anschluss an die Fahrt (BayObLG DAR 1997, 76; DAR 2002, 134).

 

Rz. 175

 

Achtung: Kausalität

In diesen Fällen müssen aber etwaige Auffälligkeiten eindeutig auf den Drogenkonsum (oder Arzneimittelkonsum) zurückgeführt werden können (LG Stuttgart NZV 1996, 379; OLG Düsseldorf DAR 1999, 81; BGH BA 51, 176).

 

Rz. 176

Rechtsprechung zu den bei Haschischkonsum zu fordernden Beweisanzeichen: OLG Düsseldorf NZV 1994, 326; BayObLG zfs 1994, 184; OLG Frankfurt NZV 1995, 116; OLG Saarbrücken DAR 2011, 95; zu Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289.

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