An das Bundessozialgericht
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In dem Rechtsstreit
Z, _____
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
Deutsche Rentenversicherung Hessen
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legen wir namens und in Vollmacht des Klägers gegen das Urteil des LSG _____ vom 29.5.2020 – Az. _____ –
Nichtzulassungsbeschwerde
ein.
Wir beantragen,
die Revision gegen das Urteil des LSG _____ vom 29.5.2020 zu Az. _____, zugestellt am _____, zuzulassen.
Begründung:
I.
Nach Einholung verschiedener Gutachten beantragte der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl. Protokoll vom 29.5.2020):
"a) Einholung eines psychologischen Gutachtens mit Auswertung entsprechender psychologischer Tests;"
b) Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. L zu dem letzten Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. D vom 27.9.2019 zur Klärung, ob und inwieweit die geklagten Beschwerden so stark psychosomatisch geprägt sind, dass dadurch die Fähigkeit des Klägers, sich an eine neue berufliche Situation anzupassen, nicht mehr vorhanden ist.“
Das LSG meint, durch die eingeholten Gutachten auf orthopädischem, internistischem und nervenfachärztlichem Gebiet sei der Sachverhalt ausreichend geklärt: "Eines weiteren Gutachtens, etwa auf psychosomatischem Fachgebiet, wie vom Kläger vorgeschlagen, bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig war eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L oder die Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich" (Blatt 12 der angefochtenen Entscheidung des LSG).
II.
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Denn das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 103 SGG. Der Beweisantrag ist gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2020 ausdrücklich aufrechterhalten worden. Das LSG ist diesen Beweisanträgen "ohne hinreichende Begründung" im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gefolgt: Der Kläger erlebt die seit mehr als fünf Jahren geklagten Beschwerden im Bereich der HWS, der Arme, der LWS sowie des Magen-Darm-Bereiches so stark, dass er deshalb nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schon 2017 hat der Sachverständige Dr. T (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) beim Kläger eine neurotische Fehlentwicklung mit hypochondrischen Zügen festgestellt. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Prof. Dr. D.
Das LSG hat bei der Zurückweisung der Beweisanträge übersehen, dass ein psychologisches Gutachten geeignet ist, zu klären, ob und inwieweit der Kläger noch in der Lage ist, sich auf eine neue Arbeitstätigkeit umzustellen und sich entsprechend anzupassen.
Insbesondere psychologische Testverfahren sind geeignet, festzustellen, ob der Kläger noch über die ausreichende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfügt, nachdem feststeht, dass er wegen der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule die frühere Tätigkeit als Elektrotechniker oder Kundendiensttechniker nicht mehr ausüben kann. Dass psychologische Gutachten geeignet sind, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, ergibt sich aus dem in Kopie beigefügten Schreiben des Dipl.-Psychologen B. Darin sind Testverfahren erwähnt, die eine Messung des Depressionswertes ermöglichen, und zwar unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Untersuchers. Gerade im Bereich der psychosomatischen und psychischen Störungen empfehlen sich nach dem beigefügten Schreiben psychologische Testverfahren wie MMPI, FPI, die alters- und bildungsabhängige Normen haben, wonach die Abweichung von der Grundgesamtheit der entsprechenden Altersgruppe zuverlässig bestimmt werden kann.
Die wenigen Worte, mit denen das LSG die in zwei Schriftsätzen im Einzelnen begründeten Beweisanträge ablehnt, stellen keine "hinreichende Begründung" im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Das LSG hätte sich vielmehr gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Hätte es den Beweisanträgen stattgegeben, wären die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, aber auch des Magen-Darm-Traktes auch psychosomatisch bedingt sind und dadurch schwerer wiegen als im "Normalfall". Subjektiv ist der Kläger auf die verschiedenen Beschwerden derart fixiert, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich auf eine neue berufsfremde Erwerbstätigkeit umzustellen, auch wenn es sich dabei um leichte körperliche Arbeiten handelt.
Aus dem Gesagten folgt, dass gegen das Urteil des LSG die Revision zuzulassen ist.
Abschrift ist beigefügt.
(Unterschrift)