Martin Schafhausen, Christel von der Decken
I. Typischer Sachverhalt
Rz. 23
A, geboren 1965, war von 2004 bis April 2019 als Kabelwicklerin (Wickeln von Motoren-Ankern) bei einem Unternehmen der Elektrobranche beschäftigt. Sie erhielt im September 2019 ein Schreiben des Arbeitgebers, mit dem ihr zum 30.4.2020 gekündigt wurde. Zur Begründung hieß es darin, dass im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen und der Einführung neuer Fertigungsverfahren viele Arbeitsplätze abgebaut werden müssten und unter anderem Wicklerinnen nicht mehr benötigt würden. Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen. A erhielt eine "Abfindungsbeihilfe" von ca. 50.000 EUR. Dies entsprach dem Sozialplan. Kündigungsschutzklage erhob sie nicht. Der Arbeitgeber hat A auf ihre Pflicht zur frühzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen.
Auf den Antrag, ihr Arbeitslosengeld (ALG I) ab 1.5.2020 zu gewähren, stellte die Agentur für Arbeit für die Zeit vom 1.5. bis 23.7.2020 (zwölf Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit fest. Sie forderte im selben Bescheid bereits gezahltes ALG für den Monat Mai 2020 von A zurück. Widerspruch und Klage waren erfolglos.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 24
Die Agentur für Arbeit ist befugt, eine Sperrzeit gem. § 159 SGB III festzustellen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das ALG I auslösen kann. Die Dauer des Anspruchs auf ALG I mindert sich um 12 Wochen, mindestens um ein Viertel der Bezugsdauer. Parallel zur Sperrzeitregelung kommt es zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG I, sofern der Arbeitslose unter Verzicht auf Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung in eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingewilligt hat, § 158 SGB III. Gem. § 159 Abs. 1 S. 3 SGB III hat der Arbeitslose die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Rückforderung von Leistungen, die rechtswidrig erbracht wurden, richtet sich nach §§ 45, 50 SGB X. Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, die dann zur Fehlentscheidung führten, oder wer die Rechtswidrigkeit des Bescheides kannte oder hätte erkennen müssen.
Die Berufung kann fristwahrend auch bei dem Sozialgericht eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, § 151 SGG. Die Berufung ist i.d.R. zulässig. Einer besonderen Zulassung bedarf es in Fällen mit geringen Streitwerten (z.B. Kostenzuschuss für Kfz-Hilfe-Einrichtung), § 144 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn der Rechtsstreit dazu dient, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Die bloße Unklarheit über tatsächliche Verhältnisse stellt keine "Rechtsfrage" dar, die das LSG zu klären hätte.
III. Muster: Berufungsbegründung
Rz. 25
Muster 37.6: Berufungsbegründung
Muster 37.6: Berufungsbegründung
An das Landessozialgericht
_____
In Sachen _____
gegen
Bundesagentur für Arbeit, _____
Az. _____
beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin zu erkennen:
Das Urteil des SG vom _____ und der Bescheid vom _____ in Gestalt des Widerspruchsbescheides _____ vom _____ zu Az. _____ werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld I auch für den Zeitraum vom 1.6. bis 23.7.2020 zu gewähren.
Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 159 SGB III "gelöst". Gelöst wurde das Beschäftigungsverhältnis durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nach Auskunft des Betriebsrates hatte der Arbeitgeber auch eine betriebliche Veranlassung, da der Arbeitsplatz, den die Klägerin seit Jahren innehatte, weggefallen ist. Im Unternehmen waren andere Arbeitsplätze, auf die die Klägerin hätte umgesetzt werden können, nicht vorhanden. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis auch nicht durch "Hinnahme der Kündigung" gelöst und dazu einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht abgeschlossen.
Beweis: Zeugnis des Betriebsrates
Aus § 159 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III folgt, dass eine Sperrzeit auch angeordnet werden kann, wenn der Arbeitslose "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" hat. Diese Regelung zeigt, dass mit der 1. Alternative, nämlich der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitslosen, nur solche Fälle gemeint sein können, in denen die Arbeitslosigkeit, sei es durch Kündigung oder durch aktive Mitwirkung an einem Aufhebung...