Rz. 33
Die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme ist als weiteres Kriterium mit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ergibt sich u.a. daraus, dass der neue Inhaber dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt (EuGH v. 14.4.1994 – C 392/92 – Christel Schmidt). Andererseits stellt die alleinige Tätigkeitsübernahme als solche noch keinen Betriebsübergang dar. Je ähnlicher die Betriebszwecke vor und nach dem Inhaberwechsel sind, desto mehr spricht für das Vorliegen eines Betriebsübergangs (HWK/Willemsen, § 613a BGB Rn 167).
Rz. 34
Beispiele
So bejahte das BAG in einer Entscheidung vom 2.12.1999 (8 AZR 796/98) einen Betriebsübergang, weil das Warensortiment eines Elektro-Einzelhandelsgeschäfts sich nicht geändert hatte. Ebenso wird ein Betriebsübergang für den Fall angenommen, dass ein bisheriger Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen durch eines der beiden Unternehmen unter weitestgehender Beibehaltung der Arbeitsorganisation fortgeführt wird (LAG Hessen v. 16.4.1997 – 8 Sa 1202/95). Auch die Umstellung eines EDV-Systems, welches die Ausgaben aus einem Warenlager nicht mehr nach der Reihenfolge, sondern nach dem Standort bearbeitet, stellt keine wesentliche Veränderung, sondern nur eine Verbesserung der Organisation dar, sodass dies kein entscheidendes Kriterium gegen einen Betriebsübergang ist (BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 350/03).
Ein Betriebsübergang liegt auch dann vor, wenn ein Schwesterunternehmen eines Reinigungsunternehmens dessen sämtliche Reinigungsaufträge ohne zeitliche Unterbrechung fortsetzt, es einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernimmt und die Arbeitsmethoden gleich bleiben (LAG Düsseldorf v. 28.9.2010 – 4 Sa 616/11, n.v.).
Rz. 35
Gegen den Betriebsübergang spricht somit, dass der Betriebserwerber eine im Wesentlichen andere Tätigkeit als der bisherige Inhaber ausübt (BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 320/01; BAG v. 10.5.2012 – 8 AZR 434/11). Eine solche wesentlich andersartige Tätigkeit liegt vor, wenn der Betriebszweck sich ändert, wie z.B. bei dem Übergang von industrieller Massenfertigung auf handwerkliche Einzelanfertigung (BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 320/01). Bei Produktionsbetrieben liegt die Ähnlichkeit der Tätigkeit oft schon in der Dominanz der materiellen Produktionsmittel, die i.d.R. nur bestimmte Tätigkeiten zulassen (ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 33).
Rz. 36
Bei Dienstleistungsbetrieben ergibt sich eine wesentlich andersartige Tätigkeit aus einer völligen Umgestaltung des Dienstleistungskonzeptes sowie des vorgenannten Kundenkreises. Gerade in diesem Bereich, in dem für die Bewertung der Ähnlichkeit der Tätigkeit nicht allein auf den Tätigkeitsrahmen abgestellt werden darf, kommt der Ausrichtung des Angebotes auf einen bestimmten Kundenkreis erhebliche Bedeutung zu.
Rz. 37
Beispiele
Der Umbau eines Ferienzentrums des Freien Deutschen Gewerkschaftsbunds in einen Hotel- und Restaurantbetrieb (BAG v. 16.7.1998 – 8 AZR 81/97), die Umstellung eines gutbürgerlichen Lokals auf arabische Spezialitäten (BAG v. 11.9.1997 – 8 AZR 555/95), die Umwandlung eines bordellartigen Betriebes in einen üblichen Hotel- und Beherbergungsbetrieb (LAG Berlin v. 4.3.1998 – 13 Sa 159/97), der Wechsel bei einem Möbeleinzelhandel von einem Vollsortiment zum Abholverkauf von Einzelstücken zu Discountpreisen (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 331/05) sind Beispiele für eine wesentliche Tätigkeitsveränderung, bei denen also kein Betriebsübergang vorliegt. Gleiches gilt, wenn eine Betriebskantine, in der von dem alten Betreiber durch Köche eine frische Essenszubereitung vor Ort erfolgte, vom neuen Betreiber nur noch benutzt wird um fertig zubereitete Speisen zu wärmen und auszugeben und keine eigene Kochleistung mehr vorhanden ist. Auch in einem solchen Fall ist aufgrund der Konzeptänderung ein Betriebsübergang abzulehnen (BAG v. 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08).
Rz. 38
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der Ort der Aufgabenerfüllung geändert hat. Dabei spricht eine Beibehaltung des Tätigkeitsortes für eine Identitätswahrung. Der umgekehrte Fall, in dem ein Betrieb verlegt wird, führt nicht automatisch zu dem Schluss, einen Betriebsübergang zu verneinen, denn die wirtschaftliche Einheit kann dennoch beibehalten werden, wenn der Erwerber die Betriebsmittel verlagert und am anderen Ort mit gleicher Arbeitsorganisation und gleichen Betriebsmethoden die Produktion weiterführt (BAG v. 2.12.1999 – 8 AZR 796/98; Hergenröder, AR-Blattei SD 500.1, Rn 185). Soll ein Betriebsteil ins nahe Ausland (hier von Südbaden ca. 60 km in die Schweiz) verlagert werden und ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird (BAG v. 26.5.2011 – 8 AZR 37/10).