Rz. 39

Die Dauer einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit stellt ein weiteres Kriterium für die Abgrenzung des Betriebsbegriffs dar. Durch dieses Kriterium wird der Betriebsübergang von der Betriebsstilllegung abgegrenzt, die sich wechselseitig ausschließen (BAG v. 28.4.1988 – 2 AZR 623/87; BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 319/01). Bei einer erheblichen Dauer der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit fehlt es an einem Betriebsübergang, wenn die Unterbrechung ursächlich für die Zerschlagung einer funktionsfähigen wirtschaftlichen Einheit ist (EuGH v. 15.6.1988 – C-101/87; BAG v. 22.5.1997 – 8 AZR 101/96). Dafür müssen alle Einzelfallumstände berücksichtigt werden. Das Kriterium ist in enger Zusammenschau mit der Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach der Übernahme und der Übernahme oder Nichtübernahme der Kundschaft zu würdigen (BAG v. 11.9.1997 – 8 AZR 555/95). Ist nach den beiden genannten Kriterien die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt, so muss die Dauer der Unterbrechung umso länger sein, damit die Identitätswahrung verneint werden kann. Die Rspr. differenziert dabei zutreffend auch nach der Art des betroffenen Betriebes (EuGH v. 7.3.1996 – C-171/94 u, C-172/94; BAG v. 22.5.1997 – 8 AZR 101/96; BAG v. 2.12.1999 – 8 AZR 796/98).

 

Rz. 40

 

Beispiele

So beträgt nach der Rspr. des BAG eine den Betriebsübergang ausschließende Zeitspanne für ein Modegeschäft neun Monate (BAG v. 22.5.1997 – 8 AZR 101/96). Hingegen kann diese bei einer Kindertagesstätte sogar bei nur drei Monaten liegen (LAG Köln v. 2.10.1997 – 10 Sa 643/97). Es ist danach eine branchenspezifische Bewertung des Zeitraumes zu treffen.

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