I. Bestellungsschreiben und Vollmacht
Rz. 1
Wird der Verteidiger vom Betroffenen mandatiert, geht es zunächst darum, sich gegenüber den zuständigen Stellen als Bevollmächtigter des Betroffenen zu erkennen zu geben, um einerseits dessen prozessuale Interessen und Rechte zu wahren, andererseits aber auch Informationen zum Geschehen über die Akteneinsicht oder sonstige Anfragen zu erhalten. Die Art, wie sich der Verteidiger gegenüber Behörde und/oder Gericht bestellt, hängt von der Situation ab, in die der Betroffene das Verfahren bereits hat kommen lassen: Direkt nach dem Ereignis inkl. Anhörung durch die Polizei vor Ort? Nach dem Anhörungsbogen? Nach einem Zeugenfragebogen? Nach einem Bußgeldbescheid? Gar nach der Ladung zur Hauptverhandlung?
Rz. 2
Zu beachten ist stets, dass die Bestellung als "Verteidiger" samt entsprechendem Verhalten zu Rückschlüssen auf eine so genannte formlos erteilte rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht führen kann. Zwar ist die Zustellung an den Verteidiger nur im Rahmen des § 51 Abs. 3 OWiG bei vorliegender Vollmacht mit Zustellungsbefugnis möglich, aber die Rechtsprechung hat nun bereits mehrfach diesen Umweg gewählt, um einen Verjährungseintritt zu verneinen. Deswegen kann es, gerade wenn der Erlass eines Bußgeldbescheides noch gar nicht im Raum steht, genügen, sich lediglich für den Betroffenen zu bestellen, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich zu versichern und darüber hinaus Akteneinsicht zu beantragen. Denn dem Grunde nach ist die Vorlage einer schriftlichen/ nachgewiesenen (Vertretungs-)Vollmacht lediglich im Rahmen des § 73 Abs. 3 OWiG nötig. Selbst § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG spricht nur davon, dass sich für die Zustellung an den Verteidiger eine Vollmacht bei den Akten befinden muss, regelt aber selbst keine Vorlagepflicht. Ansonsten haben weder Behörde noch Gericht einen Anspruch darauf, dass sich der Verteidiger durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht legitimiert, es sei denn es läge bereits die Bestellung eines anderen Verteidigers vor. Dass es in der Praxis aber üblich ist, gleich mit der Bestellung die schriftliche Vollmacht einzureichen oder diese nachzureichen, schützt natürlich vor Fehlern im weiteren Verlauf des Verfahrens, wenn es auf die Vorlage einer Vollmacht doch ankommen sollte (Stichwort: Abwesenheitsverfahren). Wer aber Vollmachtsmanagement betreiben möchte, muss dies von Anfang bis zum Ende konsequent tun. Dies zeigen auch Entscheidungen, die etwa in der Vorlage einer einzig auf die Akteneinsichtnahme beschränkte Vollmacht das Vorliegen einer Verteidigervollmacht im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG sehen. Einzig die bewusste Vorlage einer "außergerichtlichen" Vollmacht ohne Zustellungsbefugnis, um eine so genannte Verjährungsfalle zu konstruieren, dürfte nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung keinen großen Effekt bringen.
Rz. 3
Wird eine Vollmacht eingereicht, muss zudem berücksichtigt werden, wie diese ausgestellt wird. Eine Vollmacht für das Strafverfahren, etwa nach einem Verkehrsunfall, kann u.U. auch als ausreichende Vollmacht für das nachfolgende Bußgeldverfahren angesehen werden, nicht aber eine Vollmacht für die Firma als Halterin des Kfz für das später folgende Verfahren gegen den Mitarbeiter als Fahrer. Eine auf den konkreten Verteidiger ausgestellte Vollmacht ist für Behörde und Gericht ideal, aber nicht die Regel. Oftmals werden Vollmachten eingereicht, die mehr als einen Anwalt oder gleich die ganze Sozietät benennen. Dies kann, wenn Behörde und Gericht hierauf nicht Acht geben, zu Vorteilen des Betroffenen im Rahmen der Zustellung führen. Denn die Zustellung an die Sozietät kann die Verjährung ebenso wenig unterbrechen wie die Zustellung an den Verteidiger, der sich lediglich mit einer so genannten Blanko-Vollmacht legitimiert hat. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Situation, dass zunächst eine Sozietätsvollmacht vorgelegt wurde, später aber nur eine mit § 137 StPO konforme Anzahl von Verteidigern für den Betroffenen tätig geworden sind – dann wird eine wirksame Zustellung befürwortet.
Rz. 4
Bereits im ersten Bestellungsschreiben ist zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Gerichts nach § 72 OWiG möglich und sinnvoll: Gerade wenn keine Vollmacht vorgelegt wird und der Hinweis des Gerichts nach § 72 OWiG deshalb an den Betroffenen selbst zugestellt wird, dieser aber zu spät reagiert, kann, nachdem gegen Beschlüsse nach § 72 OWiG keine Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich ist, oftmals kein Rechtsmittel mehr gegen eine rasch getroffene gerichtliche Entscheidung eingelegt werden. Die Wirkung des Widerspruchs gilt auch gegenüber dem Gericht, selbst wenn der Widerspruch schon gegenüber der Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Gleichermaßen denkbar ist das Aufstellen einer Bedingung für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die auch schon für die Verwaltungsbehörde ein Signal sein kann.
Rz. 5
Ebenfalls möglich ist es, bereits im Bestellungsschreiben die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Dabei ist allerdings zu ...