Rz. 12
Der Verteidiger darf sich in der Beratungssituation nur in sehr geringem Umfang auf die Angaben des Betroffenen verlassen, insbesondere dann nicht, wenn es um vorhandene Voreintragungen im Fahreignungsregister geht. Von diesen kann es nämlich stark abhängen, ob der Verteidigungsansatz erfolgreich sein wird, etwa wenn es um die Reduktion einer Geldbuße, einen Wegfall eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit, § 4 Abs. 2 BKatV, oder ein mögliches Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV geht. Hinzu kommt, dass aus der bloßen Erinnerung des Mandanten eine genaue Prüfung der Tilgungsfristen nach § 29 StVG bzw. der Frage der zeitlichen Unverwertbarkeit im Bußgeldverfahren nicht möglich sein wird. Selbst nach erhaltener Akteneinsicht ist diese Prüfung nicht immer gewährleistet, denn allzu viele Akten enthalten entweder keinen oder nur einen veralteten Auszug aus dem Fahreignungsregister, insbesondere dann, wenn sich das Verfahren bereits eine Weile hinzieht.
Rz. 13
Der Anspruch auf Einsicht in das Fahreignungsregister ergibt sich aus § 30 Abs. 8 StVG. Die Einsicht erfolgt unentgeltlich, allerdings muss laut Gesetz ein Identitätsnachweis beigefügt werden, siehe auch § 64 Abs. 1 FeV. Dies empfiehlt sich schon allein deshalb, da nur bei kleinsten (Übertragungs-)Fehlern bezüglich der persönlichen Daten des Mandanten im Anschreiben eine Fehlzuordnung bei der Behörde geschehen kann, was dann einen falschen Registerauszug zur Folge hätte.
Rz. 14
Wenn der Verteidiger den Auszug einholt, muss auf § 64 Abs. 2 FeV geachtet werden, der eine Originalvollmacht oder eine Kopie hiervon fordert. Ein Fax ist demnach nicht ausreichend. Im nachfolgenden Muster ist deswegen exemplarisch das Anschreiben mit der Vollmacht verbunden worden.
Rz. 15
Muster 37.4: Auszug aus Fahreignungsregister
Muster 37.4: Auszug aus Fahreignungsregister
An das Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestr. 16
24944 Flensburg-Mürwik
Sehr geehrte _________________________,
für unseren, im Folgenden mit seinen persönlichen Daten näher bezeichneten, Mandanten _________________________ erbitten wir zu unseren Händen Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Die erforderliche Vollmacht ist nach den persönlichen Daten beigefügt. Eine Ablichtung des Bundespersonalausweises ist als Anlage beigefügt.
Name: |
_________________________ |
Vorname(n): |
_________________________ |
Geburtsname: |
_________________________ |
Geburtsort |
_________________________ |
Straße |
_________________________ |
PLZ, Ort: |
_________________________ |
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt
Vollmacht:
Hiermit bevollmächtige ich RA _________________________ zur Einholung eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister gemäß § 30 Abs. 8 StVG, § 64 Abs. 2 FeV.
Ort, Datum
_________________________ (Unterschrift Mandant)
(Name Mandant)
Anlage: Kopie des Bundespersonalausweises des Mandanten
Rz. 16
Sollte der Registerauszug mehrere Eintragungen aufweisen und dabei auch noch solche von vor dem 1.5.2014 beinhalten, muss der Verteidiger ggf. noch auf die Übergangsvorschriften des § 65 StVG achten und die Tilgungsfristen bzw. die Frage der Verwertbarkeit nach § 29 Abs. 6 StVG korrekt berechnen.
Rz. 17
Sollte der Verteidiger fehlerhafte Eintragungen entdecken, sind diese im so genannten Berichtigungsverfahren zu rügen. Dies ist jedenfalls gebührenrechtlich eine eigene verkehrsverwaltungsrechtliche Angelegenheit. Sofern ein Interesse daran bestehen könnte, auch in Zukunft – ggf. bis zur Berichtigung – eine fehlerhafte Registerauszugserteilung zu verhindern, kann vom Kraftfahrt-Bundesamt in geeigneten Fällen auch Unterlassung begehrt werden.
Rz. 18
Muster 37.5: Berichtigung Fahreignungsregister
Muster 37.5: Berichtigung Fahreignungsregister
An das Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestr. 16
24944 Flensburg-Mürwik
Sehr geehrte _________________________,
ich verweise zunächst auf meine Vollmacht, welche als Kopie in der Anlage beigefügt ist.
In einem Bußgeldverfahren, welches vor kurzem vor dem Amtsgericht _________________________ gegen meinen Mandanten _________________________ geführt wurde, wurde ein Auszug aus dem Fahreignungsregister Bestandteil der Verfahrensakte, in welchem eine Voreintragung gegen meinen Mandanten wegen eines Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle _________________________, Az. _________________________, Tattag _________________________, betreffend den Vorwurf der unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons als Führer des Pkw, Kennzeichen _________________________, enthalten war. Diese Eintragung bedarf der Berichtigung, welche ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage. Nach Einspruch in der genannten Angelegenheit wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht F unter dem Aktenzeichen _________________________ geführt. In der dortigen Hauptverhandlung erfolgte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG. Die Ihrerseits vorgenommene, offenbar auf dem genannten Bußgeldbescheid beruhende Eintragung ist mithin fehlerhaft.
Rz. 19
Muster 37.6: Falsche M...