An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
nach inzwischen gewährter Akteneinsicht gebe ich für den Betroffenen folgende Stellungnahme ab: Entgegen der Einschätzung des Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle _________________________ kann eine Ahndung des meinem Mandanten vorgeworfenen Verhaltens nicht mehr erfolgen.
Zwar handelt es sich bei mehreren im Verlaufe einer Fahrt begangenen Verkehrsverstößen eines Kraftfahrzeugführers im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit auch im prozessualen Sinne nach § 264 StPO kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die einzelnen Verkehrsverstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der Lebensvorgang als solcher bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt.
So liegt der Fall hier. Mein Mandant beging den ersten vorwerfbaren Verstoß, eine Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h außerorts, bereits geahndet durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts _________________________ (Datum _________________________, Az. _________________________). Nach Abfahrt von der Bundes- auf die Landstraße erfolgte möglicherweise ein weiterer Verstoß, der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 42 km/h. Dabei ist festzustellen, dass die beiden Verstöße ausweislich der Bußgeldbescheide um 15.00 Uhr und um 15.02 Uhr begangen wurden. Da die Tatzeiten nur nach Minuten und nicht – zusätzlich – nach Sekunden festgestellt worden sind, beträgt der Zeitraum zwischen beiden Verkehrsverstößen maximal 120 Sekunden und minimal 62 Sekunden, wobei zugunsten des Betroffenen von Letzterem auszugehen ist. Es besteht somit zwischen den Verkehrsverstößen ein äußerst enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Darüber sind beide Verkehrsverstöße auch in subjektiver Hinsicht miteinander verbunden, denn beide begangenen Verstöße beruhen ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, die vor ihm liegende Fahrtstrecke möglichst schnell zu durchfahren. Der zwischenzeitlichen Veränderung der Verkehrssituation kommt in diesem Fall angesichts des äußerst engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs und des verbindenden subjektiven Elementes keine durchgreifende Bedeutung zu (OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2011 – 322 SsBs 295/11 = NZV 2012, 196).
Deswegen beantrage ich die Einstellung des Verfahrens im Beschlussweg nach § 46 OWiG, § 206a StPO.