Rz. 65

Der Gläubiger hat seit 2013 die Möglichkeit, aus zwei Wegen den für ihn geeignet erscheinenden auszuwählen, den Schuldner zur Vermögensauskunft laden zu lassen. Der Schuldner hat im Rahmen der Vermögensauskunft Angaben über seine persönlichen Daten, Einkommens- und auch Vermögensverhältnisse zu machen, die in einem Vermögensverzeichnis erfasst werden. Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher beim Zentralen Vollstreckungsgericht eingereicht und von diesem im Vermögensverzeichnisregister hinterlegt und verwaltet.

 

Rz. 66

Die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist in den §§ 802c ff. ZPO geregelt. Der Gesetzgeber formuliert mit § 802c ZPO eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Schuldners.

 

Rz. 67

Diese Erklärungspflicht des Schuldners zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigt sich nach Ansicht des Gesetzgebers aus dem Umstand, dass der Schuldner trotz Verwirklichung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet.

 

Rz. 68

Ziel des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft ist es, auf diesem Wege dem Gläubiger Kenntnis über ihm bislang unbekannte Vermögenswerte des Schuldners zu verschaffen, wobei der Schuldner sich bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschangabe gem. § 156 bzw. § 161 StGB strafbar macht. Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen Aufenthaltsort hat (gem. § 802e Abs. 1 ZPO). Sofern der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist, leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter, § 802e Abs. 2 ZPO. Das Verfahren ist für den Schuldner besonders belastend: Neben dem Druck einer Strafbarkeit der vorwerfbaren Falschangabe auch deswegen, weil die Vermögensauskunft zwei Jahre lang bei einem zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert wird, § 802k ZPO und in vielen Fällen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht.

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