a) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

 

Rz. 144

Nach § 882b Abs. 1 ZPO führen die zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 882h Abs. 1 ZPO) ein Schuldnerverzeichnis, in das der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO oder aber andere Vollstreckungsbehörden bzw. das Insolvenzgericht die Eintragung eines Schuldners angeordnet haben.

 

Rz. 145

Im Schuldnerverzeichnis werden Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten angegeben. Ebenso sind dort Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, das Datum der Eintragungsanordnung und der zur Eintragung führende Grund, sowie ggf. die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde, angegeben.

b) Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher

 

Rz. 146

Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen gem. § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
 

Rz. 147

Die Eintragungsanordnung soll durch den Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 2 ZPO kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 ZPO); wobei der Schuldner auf die Möglichkeiten der Rechtsbehelfe hinzuweisen ist, § 882d Abs. 3 ZPO, wie z.B. Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung der Eintragung.

 

Rz. 148

Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1–3 ZPO anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Fremdauskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 genannten Stellen (Einwohnermeldeämter/Ausländerzentralregister) ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.

 

Rz. 149

 

Hinweis:

Sofern ein Schuldner die Vermögensauskunft abgibt und aus dem Vermögensverzeichnis ersichtlich ist, dass der Schuldner die Schuld des vollstreckenden Gläubigers tilgen kann, erfolgt noch keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, obwohl das Vermögensverzeichnis dem Zentralen Vollstreckungsgericht zur Verwaltung im Vermögensverzeichnisregister übermittelt wird. Beim Zentralen Vollstreckungsgericht werden also zwei Verzeichnisse geführt: Das Vermögensverzeichnisregister und das Schuldnerverzeichnis. Erst wenn der "vermögende" Schuldner nicht binnen Monatsfrist seine Schuld tilgt und die Tilgung dem Gerichtsvollzieher gegenüber nachweist, ergeht die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Sofern der "vermögende" Schuldner die Forderung rechtzeitig tilgt und dies auch nachweist, wird er nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen; sein Vermögensverzeichnis verbleibt aber für die Dauer von zwei Jahren im Vermögensverzeichnisregister. Erteilt nun ein anderer Gläubiger einen Auftrag zur Einholung einer Vermögensauskunft dieses Schuldners, wird der zuständige Gerichtsvollzieher beim Vermögensverzeichnisregister eine entsprechende Abfrage machen. Wieder erhält der Schuldner vom Gerichtsvollzieher Gelegenheit, die Schuld binnen Monatsfrist zu tilgen; tilgt er nicht bzw. ergibt sich bereits bei Abruf aus dem Vermögensverzeichnis, dass der weitere Gläubiger nicht befriedigt werden könnte, ergeht wieder die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

c) Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung

 

Rz. 150

Der Schuldner kann der Eintragungsanordnung binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht widersprechen, § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Widerspruch hemmt jedoch die Vollziehung nicht, § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. ZPO. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Der Schuldner kann auch jetzt noch eine Eintragung verhindern, indem er beim Vollstreckungsgericht beantragt, die Eintragung einstweilen auszusetzen, wenn er die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?