Rz. 69

Der Gläubiger hat die Wahl, ob er

die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c i.V.m. § 802f ZPO ohne vorherigen Sachpfändungsversuch oder aber (Modul G 1)
die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 i.V.m. § 802f ZPO nach vorherigem Sachpfändungsversuch in Auftrag geben möchte (Modul G 2).
 

Rz. 70

Achtung: Modul G 1 und Modul G 2 können nicht gleichzeitig ausgewählt werden, da sie sich widersprechen!

 

Rz. 71

Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de

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