Rz. 72

Voraussetzungen zur Auskunftspflicht sind:

ein entsprechender Antrag des Gläubigers sowie
das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
 

Rz. 73

Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner nach Auftrag des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zunächst zur Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen und bestimmt gleichzeitig für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume, § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Zwei-Wochen-Frist wird vom Gesetzgeber als "Toleranzfrist" bezeichnet.

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