Rz. 49

Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände (die notwendig ist, damit die Forderung des Gläubigers ausgeglichen wird) erfolgt in der Regel gem. § 814 Abs. 1 ZPO dadurch, dass der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände öffentlich versteigern lässt. Insoweit ist kein besonderer Verwertungsantrag des Gläubigers erforderlich. Nur sofern anstelle einer öffentlichen Versteigerung eine andere Verwertung (oder die Verwertung auf andere Weise, z.B. freihändiger Verkauf, an einem anderen Ort oder – etwa bei Kunstgegenständen – durch eine andere Verwertungsperson) erfolgen soll, kann dies auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners angeordnet werden. Zuständig für einen solchen Antrag ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher. Lediglich wenn die Verwertung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen soll, entscheidet das Vollstreckungsgericht über den Antrag (vgl. §§ 825, 817a Abs. 2, 821–823 ZPO); oftmals wird der sog. freihändige Verkauf durch den Gerichtsvollzieher angeordnet. Den Erlös abzüglich der Zwangsvollstreckungskosten gibt der Gerichtsvollzieher dem vollstreckenden Gläubiger heraus. Sofern ein Übererlös vorhanden sein sollte, also durch die Verwertung des Gegenstandes mehr Geld erzielt worden ist als die Forderung des Gläubigers zzgl. der Kosten der Zwangsvollstreckung ausmacht, wird dieser Mehrerlös dem Schuldner ausgehändigt. Denn das Eigentum des Schuldners an dem Vollstreckungsgegenstand setzt sich an dem Versteigerungserlös (Surrogat) fort.

 

Rz. 50

In § 814 Abs. 2 ZPO ist geregelt, dass die öffentliche Versteigerung nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen kann. Auf der Internetseite: www.justiz-auktion.de finden Sie Internetversteigerungen nach § 814 Abs. 2 ZPO. Nach § 817 ZPO erfolgt der Zuschlag vor Ort an den Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf; bei der Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person zu erteilen, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens jedoch das Mindestgebot abgegeben hat. Dabei darf die zugeschlagene Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld bezahlt worden ist oder bei Ablieferung bezahlt wird.

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