Rz. 74

Nach § 807 ZPO kann der Gläubiger auch einen sogenannten Kombiauftrag erteilen, d.h. einen Auftrag zur Sachpfändung kombiniert mit dem Auftrag, im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen (Modul G 2). Sofern der Gläubiger diesen Kombiauftrag erteilt und der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers auch sofort abnehmen (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

 

Rz. 75

Die Abnahme der Vermögensauskunft soll damit sofort erfolgen, wenn

der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder
der Pfändungsversuch ergibt, dass die Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Schuldners führen wird.
 

Rz. 76

Der Schuldner kann zwar der Sofortabnahme widersprechen, dann aber wird der Gerichtsvollzieher das Verfahren nach § 802f ZPO durchführen, d.h. einen entsprechenden Termin zur Abnahme bestimmen (§ 807 Abs. 2 ZPO).

 

Hinweis:

In einem solchen Fall ist das Setzen einer 2-wöchigen Zahlungsfrist nicht erforderlich! Verboten ist es aber auch nicht.

 

Rz. 77

Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, kann der Gläubiger in Modul G 2 beantragen,

ihm die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden oder
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO (entspricht Modul G 1) einzuleiten.
 

Rz. 78

Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, hat der Gläubiger die Wahl, ob er die Vollstreckungsunterlagen zurückerhalten möchte, oder aber die Fortsetzung des Verfahrens nach Modul G 1 (Vermögensauskunft ohne vorherige Sachpfändung) wünscht. Diese Wahl kann der Gläubiger bereits im Formular treffen.

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