Rz. 51

Oft führt die Sachpfändung nicht zu einer Befriedigung oder auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers. Der Gläubiger muss daher in der Regel seine Zwangsvollstreckung auch auf die Forderungspfändung ausdehnen. Sofern der Gerichtsvollzieher anlässlich der Pfändung etwa durch Auskunft des Schuldners Kenntnis von Forderungen des Schuldners gegen Dritte erhält, wird er die Forderung nebst Namen und Anschrift des Forderungsschuldners gem. § 806a Abs. 1 ZPO dem Gläubiger mitteilen. Er wird den Schuldner bzw. bei dessen Abwesenheit die zu seinem Hausstand gehörenden erwachsenen Personen auch um Mitteilung von Namen und Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners bitten, um den Weg für eine spätere Pfändung des Arbeitseinkommens durch das Vollstreckungsgericht zu ebnen. Allerdings besteht im Rahmen des § 806a Abs. 2 ZPO für die Angehörigen keinerlei Auskunftspflicht, worauf sie der Gerichtsvollzieher bei der Befragung hinzuweisen hat.

 

Rz. 52

Forderungen des Schuldners gegen Dritte, von denen der Gerichtsvollzieher Kenntnis erlangt, kann er nicht selber pfänden (Ausnahme: Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können), da die Forderungspfändung – wie nachfolgend näher erläutert – in den Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts fällt. Allerdings kann der Gläubiger (muss ausdrücklich erfolgen) den Gerichtsvollzieher insoweit gem. § 845 ZPO mit einer sog. Vorpfändung (auch: vorläufiges Zahlungsverbot) beauftragen. Bei der Vorpfändung handelt es sich um eine Pfändungsankündigung an den Drittschuldner und den Schuldner, die durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. In dieser Mitteilung sind die Parteien und der der Forderung zugrundeliegende Titel zu bezeichnen. Aufgenommen ist zudem eine Forderungsaufstellung über die Hauptforderung, die entstandenen Zinsen und alle bisher angefallenen Kosten. Die Vorpfändung enthält für den Drittschuldner die Mitteilung, dass die Pfändung der Forderung bevorstehe und der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen darf (Zahlungsverbot). Der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen (Verfügungsverbot). Sofern der Gläubiger dann innerhalb eines Monats nach der Vorpfändung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht erwirkt, hat die zuvor erfolgte Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) die Wirkung eines gerichtlichen Arrestes gem. § 930 ZPO. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht, § 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO.

 

Rz. 53

 

Büromäßige Behandlung:

Nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots hat der Gläubiger einen Monat lang Zeit, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (siehe § 37) zu bewirken. Bewirkt wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Zustellung an den Drittschuldner. Hält der Gläubiger diese Frist ein, reicht sein Pfandrecht auf den Zustellungszeitpunkt des vorläufigen Zahlungsverbots zurück. Das kann sehr wichtig sein, wenn ein anderer Gläubiger auch versucht, gegen den Schuldner zu vollstrecken. Das Sprichwort: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" trifft hier ganz besonders zu. Bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden kann, muss er aber erst noch vom Vollstreckungsgericht erlassen werden. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass man die Monatsfrist notiert und auf dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Leuchtstift markiert: "Vorpfändung läuft!" Dann weiß auch der Sachbearbeiter bei Gericht, dass die Sache eilig ist. Beim Ausfüllen der Formulare oder Beantragung mittels Computerprogramm sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass richtige Angaben gemacht werden, um Rückfragen und damit zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.

 

Rz. 54

Mit Modul J kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen,

vorläufige Zahlungsverbote für ihm bekannte oder im Rahmen der ZV bekannt werdende Forderungen des Schuldners gegen Dritte anzufertigen und zuzustellen oder
vorläufige Zahlungsverbote für konkret vom Gläubiger zu bezeichnende Forderungen des Schuldners gegen Dritte anzufertigen und zuzustellen.
 

Rz. 55

Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 56

Sofern der Gläubiger lediglich die Zustellung von ihm selbst vorbereiteten vorläufigen Zahlungsverboten wünscht, stellt sich die Frage, ob hier unter Modul D die Zustellung anzukreuzen ist bzw. ein Formularzwang gar nicht erst besteht. Hier sind kurze Zeit nach Einführung des Formulars auch die Gerichtsvollzieher noch unsicher. In eiligen Angelegenheiten sollte man ggf. den Gerichtsvollzieher zuvor kontaktieren, um eine Monierung zu vermeiden.

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