Rz. 82

Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen zum Termin beizubringen.

 

Rz. 83

Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Diese Angaben füllt der Schuldner im Vermögensverzeichnis aus.

 

Rz. 84

Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben sowie bei Forderungen Grund- und Beweismittel zu bezeichnen. Auch Vermögensverschiebungen der letzten zwei bzw. vier Jahre sind anzugeben. Der Schuldner hat eidesstattlich zu versichern, dass er die Vermögensauskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat, § 802c Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 85

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO unpfändbar sind, muss der Schuldner nur angeben, wenn eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

 

Rz. 86

Es besteht eine umfassende Belehrungspflicht des Gerichtsvollziehers gem. § 802f Abs. 3 ZPO hinsichtlich

der erforderlichen Angaben/mitzubringenden Unterlagen,
der schuldnereigenen Rechte und Pflichten,
der Folgen einer unentschuldigten Terminversäumnis,
der Verletzung der Auskunftspflichten sowie
der Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter bei Nichtabgabe und
der möglichen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
 

Rz. 87

Nach § 802f Abs. 5 ZPO wird das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form erfasst; die Vermögensauskunft ist dem Schuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzulesen oder zur Durchsicht auf dem Bildschirm wiederzugeben. Erst nach der Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Vermögensauskunft wird dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung mündlich abgenommen. Auf Verlangen ist dem Schuldner ein Ausdruck zu erteilen. Der Gläubiger erhält unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses, der den Vermerk enthält, dass dieser Ausdruck mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt. Der Gläubiger kann unter Modul P 7 darum bitten, dass ihm das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis elektronisch übermittelt wird.

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