Rz. 64

Zum Schutz des Schuldners dürfen die Pfändungen gem. § 758a Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur an Werktagen, also nicht an Sonn- und Feiertagen (wohl aber am Samstag) erfolgen. Muss jedoch an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit gepfändet werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Genehmigung durch das Vollstreckungsgericht, das diese nur erteilen wird, wenn vom Gläubiger nachvollziehbar dargelegt werden kann, aus welchen Gründen nicht zu üblichen Zeiten gepfändet werden soll, z.B. bei Schichtdienstarbeit. Funktionell ist auch hier der Richter für einen sog. Nachtbeschluss zuständig. Die Ausführungen zur Vollstreckung zur "Unzeit" gelten für Wohnraum. In der Praxis verlangen die Gerichtsvollzieher häufig auch für Geschäftslokale[8] eine entsprechende Anordnung, wobei hier noch strittig ist, ob zum Wohnraum auch die Geschäftsräume zählen. Will man keine Zeit bei der Zwangsvollstreckung verlieren, sollte man es nicht auf einen Streit ankommen lassen und die gewünschte Anordnung beantragen (denkbar z.B. die beabsichtigte Kassenpfändung bei einer abendlichen Großveranstaltung). Sie wird in der Regel zeitnah erlassen und man gelangt so schneller ans Ziel, als wenn man sich auf einen langwierigen Streit mit dem Gerichtsvollzieher einlässt.

[8] Zöller/Stöber, ZPO, § 758a Rn 4 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?