Rz. 91

Die Einholung einer erneuten Vermögensauskunft (Modul G 3) innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ist in § 802d ZPO geregelt. Sie ist nur möglich, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

 

Rz. 92

Als wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, die eine erneute Vermögensauskunft rechtfertigen, können z.B. angesehen werden:

Wechsel einer Arbeitsstelle,
Schließung eines Gewerbebetriebs,
Lottogewinn,
Erbschaft,
Verlust des Arbeitsplatzes,
Arbeitslosigkeit, die länger als ein Jahr dauert

u.a.

 

Rz. 93

Nicht ausreichend für das Verfahren auf Abnahme der erneuten Vermögensauskunft ist die Auflösung eines vorher bestandenen Bankkontos.

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