Rz. 150

Der Schuldner kann der Eintragungsanordnung binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht widersprechen, § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Widerspruch hemmt jedoch die Vollziehung nicht, § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. ZPO. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Der Schuldner kann auch jetzt noch eine Eintragung verhindern, indem er beim Vollstreckungsgericht beantragt, die Eintragung einstweilen auszusetzen, wenn er die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.

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