Rz. 151

In § 882f ZPO wird die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen,

für Zwecke der ZV;
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
für Zwecke der Strafverfolgung;
zur Selbstauskunft.
 

Rz. 152

RA-Kanzleien können sich hier für die unmittelbare Abfrage registrieren lassen. Die Kosten für den Abruf von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis betrugen bis 30.9.2015 4,50 EUR pro Abruf. Dies auch dann, wenn eine sogenannte Negativ-Auskunft erteilt wird, d.h., der Schuldner gar nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Kosten entstanden je Abruf! Der Gesetzgeber hat nunmehr zumindest was die Kosten betrifft für Klarheit gesorgt. Zum 1.10.2015 trat die Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung in Kraft.[17]

 

Rz. 153

Mit der Verordnung sind folgende Änderungen verbunden:

Die Suchkriterien "Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts" (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchuFV) und "Geburtsort" (§ 8 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 SchuFV) unter www.vollstreckungsportal.de entfallen künftig, da diese ohnehin nur eine sehr minimal genauere Trefferquote ergeben. Durch den Wegfall erhofft sich der Gesetzgeber aber eine höhere Akzeptanz, denn der Geburtsort ist häufig weder dem Gläubiger noch dem Gerichtsvollzieher bekannt. Außerdem wird bei Schuldnern, die nicht im Inland geboren sind, häufig nur das Geburtsland nicht aber der Geburtsort erfasst. Solche Schuldner fallen dann "durch das Raster".
In § 8 Abs. 3 S. 2 SchuFV wird eine Legaldefinition des "übermittelten Datensatzes" aufgenommen. "Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz)." Durch die Änderung wird deutlich, dass die Gebühr für die Recherche im Vollstreckungsportal auf 4,50 EUR je Abfrage unabhängig davon, ob bei einer Abfrage kein Treffer, ein Treffer oder mehrere Treffer erzielt werden, beträgt. Das ist ein echter Fortschritt.
Der Gesetzgeber plant eine Evaluierung durchzuführen, um zu sehen, ob sich die Änderungen zum Schuldnerverzeichnis in den nächsten 3 Jahren positiv auswirken.[18]
 

Rz. 154

Auch das Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis unterscheidet sich damit vom Einsichtsrecht in das Vermögensverzeichnis. Beim letzterem haben weder der Schuldner selbst noch ein Anwalt ein Einsichtsrecht. Ein Abdruck des Vermögensverzeichnisses kann der Schuldner bei Abgabe der Vermögensauskunft verlangen; der Anwalt kann einen Abdruck nur über den Gerichtsvollzieher erhalten, nicht unmittelbar.

[17] Die Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 27.7.2015, BGBl I, S. 1412, mit Wirkung zum 1.10.2015.
[18] Vgl. dazu BR-Drucks 240/15 v. 20.5.2015.

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