Rz. 158

§ 882g ZPO regelt, wer einen Abdruck aus dem Schuldnerverzeichnis im laufenden Bezug beantragen kann, dies sind unter anderem die IHKs, RAKs, Handwerkskammern, Architektenkammern, Ärztekammern, Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden oder Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. In § 882g ZPO ist darüber hinaus der Umgang und Datenschutz mit derartigen Listen und Abdrucken geregelt.

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