Rz. 14

In § 754 ZPO ist geregelt, dass durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Gerichtsvollzieher ermächtigt wird, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren, sowie mit Wirkung für den Gläubiger Stundungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b ZPO zu treffen. Dabei soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine

Zahlungsfrist einräumen oder
eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung)

gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 S. 3 ZPO), wobei die Formulierung "soll" nicht ausschließt, dass im Einvernehmen zwischen Gläubiger, Schuldner und Gerichtsvollzieher auch eine längere Tilgungsdauer möglich ist.

 

Rz. 15

Eine Zwangsvollstreckung ist während der Tilgungsdauer aufgeschoben. Der Gläubiger ist vom Gerichtsvollzieher über den Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub unverzüglich zu informieren (§ 802b Abs. 3 ZPO). Hiergegen kann der Gläubiger seinerseits unverzüglich widersprechen, jedoch wird der Zahlungsplan bei Widerspruch des Gläubigers erst mit einer Unterrichtung des Schuldners hinfällig (§ 802b Abs. 3 S. 2 ZPO). Gerät der Schuldner mit einer Ratenzahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, wird die Ratenzahlungsvereinbarung ebenfalls hinfällig (§ 802b Abs. 3 S. 3 ZPO).

 

Rz. 16

Der Schuldner muss glaubhaft darlegen, dass er die Forderung innerhalb von 12 Monaten begleichen kann. Der Gerichtsvollzieher legt dann einen Zahlungsplan fest, in dem Zahlungszeitpunkt und bei Ratenzahlung auch die Höhe und Anzahl der Teilleistungen bestimmt werden. Es ist erfreulich, dass hier durch den gesetzlich geregelten Zahlungsplan Gerichtsvollzieher stärker in die Pflicht genommen werden. § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher zur Aufnahme eines Protokolls über jede Vollstreckungshandlung. Zu den anzugebenden wesentlichen Vorgängen gehören nach Ansicht von Goebel auch die Angaben des Schuldners zur Glaubhaftmachung seiner hinreichenden Leistungsfähigkeit.[2] Nur so kann sich der Gläubiger ein Bild darüber machen, ob der Schuldner wirklich zahlen wird, oder das Ratenzahlungsversprechen nur der Verzögerung dient. Denn durch den Zahlungsplan oder die Einräumung einer Zahlungsfrist wird die Vollstreckung aufgeschoben. Dass die Forderung in 12 Monaten getilgt sein soll, ist als Sollvorschrift ausgestaltet, sie lässt also damit auch einen gewissen begrenzten Spielraum zu. Es ist also nicht, wie häufig bisher in der Praxis erforderlich, den Auftrag nochmals neu zu erteilen, wenn der Schuldner es nicht schafft, innerhalb von 12 Monaten durch Ratenzahlungen die Schuld komplett zu tilgen. Sinnvoll und sehr praxisnah ist sicherlich auch die Regelung, dass der Vollstreckungsaufschub endet, wenn der Schuldner mit einer Ratenzahlung ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät. Ebenso ist auch erfreulich, dass der Gesetzgeber hier den Begriff des Rückstands (= nicht pünktliches Bezahlen) und nicht den des Verzugs (erfordert "Vertretenmüssen" und stellt daher eine größere Hürde dar) gewählt hat.

 

Rz. 17

 

Hinweis:

Im Formular ist die gütliche Erledigung in Modul E geregelt.

 

Rz. 18

 

Büromäßige Behandlung:

Möchte der Gläubiger – aus welchen Gründen auch immer – keine Ratenzahlung durch den Schuldner akzeptieren, sollte und kann er dies bereits im Zwangsvollstreckungsauftrag mitteilen. Im Formular kann hier unter Modul F die gütliche Erledigung ausgeschlossen werden. Dies hat in manchen Fällen den Vorteil, dass der Vollstreckungsauftrag insgesamt zügiger bearbeitet wird, weil der Gerichtsvollzieher dann eben nicht mehr in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung versuchen muss, was zu Zeitverzögerungen führen kann. Der Gerichtsvollzieher hat eine solche Anweisung des Gläubigers zu beachten.

 

Rz. 19

Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 20

Der Gläubiger kann wählen, er kann aber nicht gleichzeitig E und F ankreuzen, da sich die Angaben dann widersprechen würden:

 

Rz. 21

Der Gläubiger kann bezogen auf die gütliche Erledigung wie folgt vorgehen:

Er macht im Vollstreckungsauftrag keine Äußerung zu einer gütlichen Erledigung und ist bei einer solchen nachträglich einverstanden oder widerspricht nachträglich ganz oder teilweise.
Er macht im Vollstreckungsauftrag konkrete Angaben dazu, wie er sich eine gütliche Erledigung vorstellt (Modul E).
Er widerspricht im Vollstreckungsauftrag der gütlichen Erledigung (Modul F).
 

Rz. 22

Der Gläubiger kann z.B. nachstehende konkrete Vorgaben zur gütlichen Erledigung in Modul E machen:

E 1 – Angabe, dass mit einer Zahlungsfrist Einverständnis besteht (z.B. Schuldner zahlt alles bis zum 31.10.2019...

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