Rz. 115
In Modul N besteht die Möglichkeit für den Gläubiger, Kombinationsmöglichkeiten zu Vollstreckungsaufträgen zu erteilen. Gibt der Gläubiger keine Reihenfolge vor, wird der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nacheinander oder nebeneinander die Aufträge ausführen.
Rz. 116
Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de
Rz. 117
Unter Modul N 1 kann der Gläubiger, wenn er möchte, angeben dass die von ihm erteilten Aufträge ohne konkrete Reihenfolge erteilt werden sollen (z.B. Modul H und Modul M). In diesem Fall würde der Gerichtsvollzieher die Aufträge nach pflichtgemäßem Ermessen "abarbeiten".
Rz. 118
Mit Modul N 2 kann der Gerichtsvollzieher angewiesen werden, den Pfändungsauftrag vor weiteren Aufträgen durchzuführen. Das wäre z.B. der Fall, wenn man Modul K (Pfändung körperlicher Sachen) sowie Modul I (Verhaftungsauftrag) angekreuzt hat. Hier könnte man dann durch Ankreuzen des Moduls N 2 dem Pfändungsauftrag den Vorrang geben.
Rz. 119
Modul N 3 ermöglicht dem Gläubiger die Reihenfolge vorzugeben, wenn er z.B. einen Sachpfändungsauftrag nach Modul K neben dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Modul G 1 erteilt. Dabei darf Modul N 3 nicht mit Modul K 3 verwechselt werden. Während es sich bei Modul K 3 um einen bedingten Pfändungsauftrag handelt, der nur durchgeführt werden soll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners pfändbare Habe ergibt, kann der Gläubiger ja auch statt dessen einen unbedingten Sachpfändungsauftrag erteilen, unabhängig davon, ob sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Habe ergibt oder nicht. Allerdings stellt sich hier die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der entstehenden Kosten für einen unbedingten Pfändungsauftrag (Modul K), wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis gar keine pfändbare Habe ergibt. Denn dann dürften solche Kosten nicht als "notwendig" im Sinne des Erstattungsrechts anzusehen sein.
Rz. 120
Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de
Rz. 121
In Modul N 4 kann der Gläubiger z.B. Angaben dazu machen, dass er zunächst die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nach Modul M oder aber den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Vollstreckungsgericht über den Gerichtsvollzieher nach Modul H beauftragen möchte.
Rz. 122
Er kann aber auch z.B. Vorgaben für die Reihenfolge innerhalb eines Moduls machen, wie z.B. zunächst Modul M 1, dann Modul M 2 auszuführen. Vorteil: Hier könnte der Gläubiger bei schneller Bekanntgabe des Arbeitgebers gleich eine Arbeitslohnpfändung ausbringen. Nachteil: Insgesamt verliert er natürlich Zeit, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig aktiv wird.
Rz. 123
Sofern innerhalb eines Moduls, wie z.B. bei Modul L 7, schon die Möglichkeit einer Reihenfolge vorgesehen ist, ist dies nicht mehr in Modul N 4 einzutragen (z.B. Angabe unter L 7, zunächst L 5 (Abfrage der Anschrift bei der Rentenversicherung), falls ergebnislos, L 6 (Abfrage der Anschrift beim KBA). Ergibt sich nach Modul L 5 bereits ein Treffer, ist die Einholung nach Modul L 6 nicht mehr notwendig; man kann so also Kosten sparen.
Rz. 124
Unter Modul N 5 können sonstige Angaben zur Reihenfolge gemacht werden, die sich in den Modulen N 1 bis N 4 nicht eintragen lassen.