1. Sachpfändung nach Modul K

 

Rz. 36

Bewegliche Sachen, die der Schuldner in Besitz hat (§ 808 ZPO), werden auf Antrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Der Gerichtsvollzieher achtet dabei grundsätzlich nur darauf, ob der Schuldner die Sache in Gewahrsam hat, und nicht darauf, ob der Schuldner auch Eigentümer der Sache ist. In § 739 ZPO ist die Gewahrsamsvermutung beim Ehegatten und Lebenspartner normiert. Danach kann der Gerichtsvollzieher zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten gem. § 1362 BGB vermuten, dass der Schuldner der Eigentümer der vorgefundenen beweglichen Sachen ist. Gleiches gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners des Schuldners.

 

Rz. 37

Obwohl hiernach für den Gerichtsvollzieher nur die Gewahrsams- und nicht die Eigentumsverhältnisse maßgeblich sind, soll dem Gläubiger natürlich letztlich ausschließlich das Schuldnervermögen zu seiner Befriedigung dienen. Sollte daher tatsächlich im Einzelfall ein Dritter Eigentümer der beim Schuldner gepfändeten Sachen sein (z.B. wenn der Schuldner den Gegenstand auf Abzahlungsbasis mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben hat und noch nicht alle Raten gezahlt hat oder auch, wenn der Gegenstand vom Schuldner einem Dritten zur Sicherheit übereignet worden ist), kann sich der Eigentümer gegen den Vollstreckungszugriff des Gläubigers mit der sog. Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wehren. Die Klage ist gegen den vollstreckenden Gläubiger mit dem Antrag zu richten, dass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Zur Vermeidung derartiger Klagen kann der Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher aber auch gleichzeitig mit Erteilung des Vollstreckungsauftrags anregen, möglichst – soweit für den Gerichtsvollzieher ersichtlich, etwa bei insoweit nachvollziehbaren diesbezüglichen Angaben des Schuldners – nur interventionsfreie Sachen zu pfänden.

 

Rz. 38

Die Pfändung erfolgt bei Geld, Kostbarkeiten (Gegenstände aus Gold usw., Kunstgegenstände) und Wertpapieren dadurch, dass der Gerichtsvollzieher diese an sich nimmt. Bis auf gepfändetes Geld, das der Gerichtsvollzieher grundsätzlich gem. § 815 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger unverzüglich aushändigt, nimmt er diese Gegenstände in eigene (amtliche) Verwahrung. Alle sonstigen Gegenstände verbleiben zunächst beim Schuldner. Die Pfändung wird hier dadurch wirksam, dass der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel an dem Gegenstand anbringt, den sog. Kuckuck (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO).

 

Rz. 39

Sachpfändungsaufträge kommen in der Praxis nicht mehr sehr häufig vor, nachdem diese oft ergebnislos ausfallen. Allerding kann die Sachpfändung dann interessant sein, wenn man z.B. einen Herausgabetitel hat oder aber der Gläubiger konkrete Angaben über Sachwerte des Schuldners machen kann.

Folgende Sachpfändungsaufträge kann der Gläubiger erteilen:

 
Modul K: Pfändung körperlicher Sachen
Modul K 1: Pfändung vor Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
Modul K 2: Taschenpfändung/Kassenpfändung
Modul K 3: Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
Modul K 4: Angabe, dass der Gläubiger mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nicht einverstanden ist.
Modul K 5: Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z.B. zu besonderen Gegenständen mit freien Hilfslinien
 

Rz. 40

Es besteht in Modul K 3 die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher zu beauftragen, für den Fall, dass er pfändbare Habe aus dem Vermögensverzeichnis (Modul G) erfährt, diese zu pfänden. Liegt ein solcher Auftrag nicht vor (Formularzwang beachten!), ist eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht möglich.

 

Rz. 41

Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de

 

Rz. 42

 

Hinweis:

Kommt es nicht zur Sachpfändung, weil im Vermögensverzeichnis keine pfändbare Habe angegeben wird, kann nach Ansicht des OLG Köln der GV keine weitere Gebühr berechnen, nicht einmal 15,00 EUR für die "nicht erledigte Amtshandlung".[7]

"1. Enthält ein Vollstreckungsauftrag die Formulierung "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", so hat der Gläubiger die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."

2. Erfolgt keine "Abnahme der Vermögensauskunft" im Sinne des Vollstreckungsauftrags, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt.“

 

Rz. 43

Bei einer Mitteilung nach § 32 GVGA erfolgt keine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Vielmehr wird der Gerichtsvollzieher hier dem Gläubiger mitteilen, dass der Schuldner "amtsbekannt ohne pfändbare Habe" ist. Einer s...

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