Rz. 103
Der Gläubiger kann einen Antrag auf Haftbefehl stellen, wenn der Schuldner
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den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrnimmt oder |
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die Abgabe ohne Grund verweigert (vgl. dazu § 802g ZPO). |
Rz. 104
Einer Zustellung des Haftbefehls vor der Vollziehung bedarf es nicht, § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Nach § 802h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls allerdings unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
Rz. 105
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen, wobei dem Verlangen unverzüglich stattzugeben ist, § 802i Abs. 1 ZPO. Verlangt der Gläubiger die Teilnahme am Termin, und führt seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme, ist sie dem Gläubiger zu gewähren.
Rz. 106
Die Dauer der Haft darf sechs Monate nicht übersteigen, § 802j ZPO. In der Praxis lässt man es selten zu der sogenannten Erzwingungshaft oder auch "Beugehaft" kommen, da der Gläubiger auch für die Haftkosten zunächst in Vorleistung treten muss. Kommt es doch einmal zur Vollstreckung eines Haftbefehls, wollen die meisten Schuldner auf dem Weg in die Justizvollzugsanstalt (JVA) doch noch die Vermögensauskunft abgeben, um der Haft zu entgehen. Manche Schuldner lassen sich auch davon beeindrucken, wenn ein Haftbefehl gegen sie vorliegt und nehmen Kontakt mit dem Gläubiger auf, um die Forderung noch auszugleichen.
Rz. 107
Für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vollstreckungsgericht, hier sogar der Richter, zuständig. Man kann den Gerichtsvollzieher in Modul H bitten, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an den Gläubiger bzw. Gläubigervertreter oder aber den Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Gleichzeitig wird für den Fall der Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher dieser mit der Durchführung der Verhaftung beauftragt.
Rz. 108
Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de
Rz. 109
Bei der Vorgehensweise nach Modul H ist nachteilig, dass der Gläubiger oft lange nichts mehr von seinem Vollstreckungsauftrag hört und auch unter Umständen nicht genau weiß, wo sich dieser mit den Vollstreckungsunterlagen gerade befindet (noch beim GV oder schon beim Vollstreckungsgericht oder schon wieder beim GV?).
Rz. 110
Mit Modul I kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Verhaftungsauftrag erteilen. Er wird diesen Weg wählen, wenn er die Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung veranlassen möchte und dies nicht über den in Modul H vorgesehen Weg macht.
Rz. 111
Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de
Rz. 112
Einer Zustellung des Haftbefehls vor der Vollziehung bedarf es nicht, § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO Die Verhaftung erfolgt weiterhin durch den Gerichtsvollzieher. Nach § 802h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
Rz. 113
Weiter ist auch die Möglichkeit für den verhafteten Schuldner bestehen geblieben, zu jeder Zeit beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes zu verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen.
Rz. 114
In der Praxis dient die Vollstreckung eines Haftbefehls regelmäßig dazu, die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner zu erzwingen. Nur selten lässt es ein Schuldner darauf ankommen und tritt die Haft wirklich (dauerhaft) an. Sofern sich der Gläubiger von der Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners nichts verspricht, kann er auch den Weg des § 802l ZPO gehen und Drittauskünfte einholen. Allerdings ist er hierbei auf die im Gesetz bestimmten drei Auskunftsstellen (Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrtbundesamt) beschränkt. Ein vollständiges Vermögensverzeichnis erhält er auf diese Weise nicht.