Rz. 129
In Anlage 2 – Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags heißt es: "Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können."
Rz. 130
Dies bedeutet aber auch konkret, dass der Gläubiger die Forderungsaufstellung im Formular konkret nutzen muss und nicht ausschließlich komplett auf eine Anlage verweisen kann. Dies hat auch der Bundesgerichtshof für die Forderungsaufstellung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits entschieden.
Rz. 131
Der BGH hat darüber hinaus am 4.11.2015 entschieden:
Zitat
"Bietet das Antragsformular gem. Anlage 2 zu § 3 S. 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen."
Rz. 132
Die Entscheidung des BGH erging zu den PfÜB-Formularen, ist aber analog auch auf das Gerichtsvollzieherformular anzuwenden.
Rz. 133
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist. An diesen Grundsätzen für die Nutzung des Formulars hält der BGH auch für das neue PfÜB-Formular, das seit 1.11.2014 verbindlich vorgegeben ist, fest.
Rz. 134
Wenn aber das nach Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular den Fall vollständig erfasst, ist dieses auch entsprechend zu nutzen. In seiner Entscheidung hält der BGH fest, dass die ausgerechneten Zinsen im Formular eingetragen werden können und durch das Offenlassen eines Enddatums klar wird, dass auch laufende Zinsen für die Zeit ab Antragstellung mit gepfändet sind. Im neuen ZVA für den Gerichtsvollzieher befindet sich ohnehin ein gesondertes Feld für laufende Zinsen:
Rz. 135
Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de
Rz. 136
Eine zusätzliche Anlage zur Forderungsaufstellung wird immer dann nötig sein, wenn der Gläubiger bereits seit geraumer Zeit vollstreckt und eine Aufstellung der bisher entstandenen Vollstreckungskosten mit beifügen muss. Im September 2018 hat der BGH erneut zur Forderungsaufstellung entschieden:
Zitat
"1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.2015 – VII ZB 22/15 Rn 12, NJW 2016, 81; Beschl. v. 13.2.2014 VII ZB 39/13 Rn 36, BGHZ 200, 145)."
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.“