Rz. 58

Soweit der Anwalt konkret abrechnet, sind sämtliche Einzelbeträge (netto) in der Kostenrechnung aufzulisten und abzurechnen. Hierauf ist Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu erheben.

 

Rz. 59

Eine Begrenzung der Höhe nach ist nicht vorgesehen. Die konkrete Abrechnung kann also – und nur dann macht sie Sinn – über dem Höchstbetrag der Nr. 7002 VV von 20,00 EUR liegen.

 

Beispiel 35: Konkrete Abrechnung

Abgerechnet werden diverse Portokosten sowie Telefongebühren. In den Telefongebühren ist Umsatzsteuer enthalten.

 
Auslagen, Nr. 7001 VV:
  Telefongebühren (netto), Ortsgespräch mit RA X v. 4.8.2022 1,50 EUR
  Telefongebühren (netto), Ferngespräch mit Richter Y (AG Köln) v. 5.8.2022 4,00 EUR
  Telefax an X-Versicherung v. 10.8.2022   0,20 EUR
  Brief an Y v. 30.8.2022   0,85 EUR
  Paketsendung an Z v. 31.8.2022   2,55 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
 

Rz. 60

Voraussetzung für eine konkrete Abrechnung ist, dass auch Postentgelte angefallen sind. Wird das Mandat abgewickelt, ohne dass Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen sind, können selbstverständlich auch keine abgerechnet werden.[19] Nach dem Wortlaut der Nr. 7002 VV erhält der Anwalt die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001". Daraus folgt, dass Auslagen nach Nr. 7001 VV angefallen sein müssen. Daran fehlt es z.B. bei einer nur mündlichen Beratung.

 

Beispiel 36: Mündliche Beratung

Der Mandant sucht den Anwalt in seiner Kanzlei auf und lässt sich beraten. Er hat später noch Nachfragen, die der Anwalt per Telefax beantwortet. Eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG war nicht geschlossen worden. Angemessen sei nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR.

Da keine Postentgelte angefallen sind, können auch keine abgerechnet werden. Es kann nur die Beratungsgebühr abgerechnet werden.

 
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 612 BGB   150,00 EUR
  Zwischensumme 150,00 EUR  
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   28,50 EUR
Gesamt   178,50 EUR
 

Rz. 61

Von der Frage, ob Postentgelte angefallen sind, ist die Frage zu unterscheiden, ob diese Postentgelte aufschlüsselbar sind. Die Aufschlüsselbarkeit wiederum ist nicht erforderlich. Daher entsteht die Postentgeltpauschale auch dann, wenn der Anwalt infolge von Flatrate-Verträgen keine konkreten Entgelte ausweisen kann.[20]

 

Beispiel 37: Postentgeltpauschale ohne Aufschlüsselung

Der Anwalt ist für den Mandanten tätig, führt mehrere Telefonate und verschickt mehrere Telefaxschreiben sowie E-Mails. Für alle drei Kommunikationsmittel hat der Anwalt Flatrate-Verträge abgeschlossen.

Auch wenn der Anwalt wegen der Flatrate-Verträge keine konkreten Post- und Telekommunikationsentgelte ausweisen kann, kann er die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen.

 

Rz. 62

Für die Übersendung der Rechnung nach § 10 RVG darf der Anwalt vom Auftraggeber keine Postentgelte erheben (Anm. zu Nr. 7001 VV).

 

Beispiel 38: Mündliche Beratung mit Übersendung der Kostenrechnung

Wie Beispiel 36. Der Anwalt übersendet dem Mandanten die Kostrechnung per Post.

Da für die Übersendung der Rechnung nach Anm. zu Nr. 7001 VV keine Postentgelte erhoben werden dürfen, bleibt es bei der Abrechnung wie im Beispiel 36. Auch eine Pauschale ist nicht möglich.

[19] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 7001–7002 VV Rn 20 m.w.N.; a.A. VG München AGS 2018, 179 = RVGreport 2018, 30; AG Winsen AGS 2016, 162 = NJW-Spezial 2016, 220.
[20] OLG Frankfurt AGS 2017, 396 = RVGreport 2017, 300 = NJW-Spezial 2017, 477.

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