Rz. 111

Problematisch wird die Berechnung, wenn der Anwalt im Rahmen seines Auftrags in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird.

 

Beispiel 67: Verschiedene Angelegenheiten

Der Anwalt ist innerhalb desselben Jahres (= Versicherungszeitraum) außergerichtlich tätig, im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren.

Die Auslagenposition kann jetzt in voller Höhe auf die erste Angelegenheit, also die außergerichtliche Tätigkeit umgelegt werden oder anteilig auf alle drei Angelegenheiten. Dies kann im Falle der Kostenerstattung durchaus Bedeutung haben.

 

Rz. 112

Zutreffend dürfte es sein, die nach Nr. 7007 VV umlagefähige Prämie zeitanteilig auf die einzelnen Angelegenheiten zu verteilen.

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