Rz. 5

Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o.Ä., kann er nach §§ 675, 670 BGB i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV diese Beträge dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen, und zwar neben den sonstigen Auslagentatbeständen. Zu den Kosten eines in eigenem Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters siehe § 20 Rdn 57 ff.

 

Rz. 6

Problematisch ist, wann auf verauslagte Beträge Umsatzsteuer abgeführt und damit dem Mandanten nach Nr. 7008 VV in Rechnung gestellt werden kann und muss. Die Antwort darauf ist letztlich ganz einfach:

Soweit der Auftraggeber Schuldner der verauslagen Beträge ist, handelt es sich lediglich um durchlaufende Posten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Soweit dagegen der Anwalt selbst Schuldner der verauslagten Beträge ist, muss er Umsatzsteuer abführen, wenn er diese Beträge dem Mandanten in Rechnung stellt. Damit spitzt sich das Problem auf die entscheidende Frage zu, wer Schuldner der betreffenden Auslagenposition ist.
 

Rz. 7

Eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten. Insoweit ist derjenige Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§§ 22 ff. GKG; §§ 21 ff. FamGKG, §§ 22 ff. GNotKG). Das ist eindeutig der Auftraggeber. Gleiches gilt für die Kosten eines Gerichtsvollziehers (§ 13 GvKostG), der im Namen des Auftraggebers beauftragt wird. Auf solche Positionen ist daher keine Umsatzsteuer zu erheben.

 

Beispiel 1: Abrechnung verauslagter Gerichtskosten

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR hat der Anwalt die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 GKG-KostVerz.) sowie die weitere 3,0-Gebühr abzüglich der bereits gezahlten 0,5-Gebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.; Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.) für das gerichtliche Verfahren vorgelegt.

Auf die Gerichtskosten ist keine Umsatzsteuer zu erheben.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
  Zwischensumme Honorar   1.850,45 EUR
5. Vorgelegte Gerichtskosten Mahnverfahren   133,00 EUR
6. Vorgelegte Gerichtskosten streitiges Verfahren   665,00 EUR
Gesamt   2.648,45 EUR
 

Rz. 8

Ebenso eindeutig verhält es sich mit der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz., Nr. 2003 FamGKG-KostVerz., Nr. 31003 GNotKG-KostVerz. Diese Auslagen schuldet, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG; § 23 Abs. 2 FamGKG; § 26 Abs. 2 GNotKG). Das aber ist nach ganz einhelliger Rspr. der Anwalt, nicht der Mandant.[2] Folglich ist auf diese Position Umsatzsteuer zu erheben.[3] Das Gleiche gilt für sonstige Aktenversendungspauschalen von Behörden etc.

 

Beispiel 2: Abrechnung verauslagter Aktenversendungspauschale

In einer Strafsache sind dem Anwalt auf Anforderung die Akten in seine Kanzleiräume übersandt worden. Dafür wurde gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR erhoben, die der Anwalt auch gezahlt hat.

Auf die Aktenversendungspauschale ist Umsatzsteuer zu erheben.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. Aktenversendungspauschale   12,00 EUR
  Zwischensumme 433,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,37 EUR
Gesamt   515,87 EUR
 

Rz. 9

Des Weiteren dürfte es sich in der Regel bei den Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage, einer Gewerbeamtsanfrage, Kosten eines Grundbuch- oder Handelsregisterauszugs, etc. um umsatzsteuerpflichtige Auslagen handeln. Auch hier tritt der Anwalt i.d.R. gegenüber der Behörde im eigenen Namen auf, sodass er als Kostenschuldner anzusehen ist (§ 164 Abs. 2 BGB). Nur, soweit hier ausdrücklich die Anfragen im Namen des Auftraggebers gestellt werden, handelt es sich um durchlaufende Posten. Die Auffassung des LG Mannheim,[4] für das Einholen von gebührenpflichtigen Auskünften bei Behörden, die gegen Vorkasse erteilt werden, sei auch dann von einem Handeln in fremdem Namen auszugehen, wenn der Anwalt die Vertretung nicht ausdrücklich durch Vorlage einer Vollmacht bei der Behörde kenntlich mache, ist zumindest bedenklich.

 

Rz. 10

Zu den verauslagten Beträgen zählen auch Kosten, die der Anwalt im eigenen Namen für andere Unternehmer (Detektive, Auskunfteien etc.) aufwendet. Dazu gehört auch die Bestellung eines Terminsverteter im eigenen Namen des Anwalts. Siehe dazu ausführlich § 20 Rdn 57 ff.

[2] BGH AGS 2011, 262 = NJW-Spezial 2011, 349 = RVGreport 2011, 215; BVerwG AGS 2010, 383 = RVGreport 2010, 304.
[3] BGH AGS 2011, 262 = NJW-Spezial 2011, 349 = RVGreport 2011, 215; BVerwG AGS 2010, 383 = RVGreport 2010, 304; ausführlich N. Schneider, DStR 2008, 759; Schons, AGS 2007, 109.
[4] AGS 2011, 587 = JurBüro 2008, 533.

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