1. Überblick
Rz. 56
Nach Nrn. 7001, 7002 VV kann der Anwalt die von ihm im Rahmen des Mandats aufgewandten Post- und Telekommunikationsentgelte abrechnen. Er hat die Wahl, konkret abzurechnen (Nr. 7001 VV) oder pauschal (Nr. 7002 VV).
Rz. 57
Ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungsmethode ist zulässig. Hat der Anwalt zunächst pauschal nach Nr. 7002 VV abgerechnet, ist er nicht gehindert, seine Abrechnung zu ändern und statt der Pauschale doch die tatsächlich entstandenen Auslagen nach Nr. 7001 VV zu fordern oder umgekehrt. Die zunächst getroffene Wahl betrifft nur die Abrechnungsmethode und ist nicht bindend.
2. Konkrete Abrechnung
Rz. 58
Soweit der Anwalt konkret abrechnet, sind sämtliche Einzelbeträge (netto) in der Kostenrechnung aufzulisten und abzurechnen. Hierauf ist Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu erheben.
Rz. 59
Eine Begrenzung der Höhe nach ist nicht vorgesehen. Die konkrete Abrechnung kann also – und nur dann macht sie Sinn – über dem Höchstbetrag der Nr. 7002 VV von 20,00 EUR liegen.
Beispiel 35: Konkrete Abrechnung
Abgerechnet werden diverse Portokosten sowie Telefongebühren. In den Telefongebühren ist Umsatzsteuer enthalten.
… |
Auslagen, Nr. 7001 VV: |
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– |
Telefongebühren (netto), Ortsgespräch mit RA X v. 4.8.2022 |
1,50 EUR |
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– |
Telefongebühren (netto), Ferngespräch mit Richter Y (AG Köln) v. 5.8.2022 |
4,00 EUR |
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– |
Telefax an X-Versicherung v. 10.8.2022 |
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0,20 EUR |
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– |
Brief an Y v. 30.8.2022 |
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0,85 EUR |
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– |
Paketsendung an Z v. 31.8.2022 |
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2,55 EUR |
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Zwischensumme |
… EUR |
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… |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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… EUR |
Gesamt |
|
… EUR |
Rz. 60
Voraussetzung für eine konkrete Abrechnung ist, dass auch Postentgelte angefallen sind. Wird das Mandat abgewickelt, ohne dass Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen sind, können selbstverständlich auch keine abgerechnet werden. Nach dem Wortlaut der Nr. 7002 VV erhält der Anwalt die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001". Daraus folgt, dass Auslagen nach Nr. 7001 VV angefallen sein müssen. Daran fehlt es z.B. bei einer nur mündlichen Beratung.
Beispiel 36: Mündliche Beratung
Der Mandant sucht den Anwalt in seiner Kanzlei auf und lässt sich beraten. Er hat später noch Nachfragen, die der Anwalt per Telefax beantwortet. Eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG war nicht geschlossen worden. Angemessen sei nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR.
Da keine Postentgelte angefallen sind, können auch keine abgerechnet werden. Es kann nur die Beratungsgebühr abgerechnet werden.
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 612 BGB |
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150,00 EUR |
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Zwischensumme |
150,00 EUR |
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2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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28,50 EUR |
Gesamt |
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178,50 EUR |
Rz. 61
Von der Frage, ob Postentgelte angefallen sind, ist die Frage zu unterscheiden, ob diese Postentgelte aufschlüsselbar sind. Die Aufschlüsselbarkeit wiederum ist nicht erforderlich. Daher entsteht die Postentgeltpauschale auch dann, wenn der Anwalt infolge von Flatrate-Verträgen keine konkreten Entgelte ausweisen kann.
Beispiel 37: Postentgeltpauschale ohne Aufschlüsselung
Der Anwalt ist für den Mandanten tätig, führt mehrere Telefonate und verschickt mehrere Telefaxschreiben sowie E-Mails. Für alle drei Kommunikationsmittel hat der Anwalt Flatrate-Verträge abgeschlossen.
Auch wenn der Anwalt wegen der Flatrate-Verträge keine konkreten Post- und Telekommunikationsentgelte ausweisen kann, kann er die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen.
Rz. 62
Für die Übersendung der Rechnung nach § 10 RVG darf der Anwalt vom Auftraggeber keine Postentgelte erheben (Anm. zu Nr. 7001 VV).
Beispiel 38: Mündliche Beratung mit Übersendung der Kostenrechnung
Wie Beispiel 36. Der Anwalt übersendet dem Mandanten die Kostrechnung per Post.
Da für die Übersendung der Rechnung nach Anm. zu Nr. 7001 VV keine Postentgelte erhoben werden dürfen, bleibt es bei der Abrechnung wie im Beispiel 36. Auch eine Pauschale ist nicht möglich.
3. Pauschale Abrechnung
Rz. 63
Anstelle der konkreten Abrechnung nach Nr. 7001 VV kann der Anwalt auch pauschal abrechnen. Voraussetzung ist, dass mindestens 0,01 EUR an Post- oder Telekommunikationsentgelten angefallen ist. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist.
Rz. 64
Die Kosten für die Übersendung der Rechnung darf der Anwalt nicht abrechnen (Anm. zu Nr. 7001 VV). Diese Kosten lösen daher auch noch nicht die Postentgeltpauschale aus.
Rz. 65
Die Pauschale beträgt 20 % der gesetzlichen Gebühren, und, soweit die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, ist diese ma...