1. Überblick
Rz. 79
Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach den Nrn. 7003 ff. VV i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 2 u. 3 VV. Geregelt ist Folgendes:
Rz. 80
Nr. 7003 VV – Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs: Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu erstatten. Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen müssen. Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu.
Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs werden mit einer Pauschale in Höhe von 0,42 EUR je gefahrenen Kilometer ersetzt.
Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte. Aufzurunden ist auf volle Kilometer. Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, etwa bei Benutzung einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig, zumal wenn dadurch ein geringeres Tage- und Abwesenheitsgeld anfällt.
Rz. 81
Nr. 7004 VV – Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung anderer Reisemittel: Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt.
Rz. 82
Nr. 7005 VV – Tage- und Abwesenheitsgeld: Für Mehrkosten, die durch die Geschäftsreise verursacht werden (z.B. Mittagessen), erhält der Anwalt ein pauschales Tage- und Abwesenheitsgeld. Die Höhe dieser Pauschalen ist in Nr. 7005 VV nach Zeitaufwand gestaffelt. Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für die Einnahme eines Mittagessens. Zeiten für eine Vor- und Nachbesprechung eines Gerichtstermins außerhalb desselben mit dem Mandanten sind nicht zu berücksichtigen. Allerdings darf der Anwalt so zeitig losfahren, dass er neben dem von einem Routenplaner angegebenen Zeitaufwand einen angemessenen Sicherheitszuschlag für eventuelle Verzögerungen (z.B. Stau) mitberücksichtigt, um rechtzeitig beim Termin zu erscheinen.
Erstreckt sich die Abwesenheit über mehrere Kalendertage, so werden die Abwesenheitsstunden für jeden Tag gesondert berechnet.
Rz. 83
Bei Auslandsreisen können die in Nr. 7005 VV genannten Beträge um bis zu jeweils 50 % erhöht werden (Anm. zu Nr. 7003 VV). Ob und inwieweit der Anwalt diesen Rahmen ausschöpft, bestimmt er analog § 14 Abs. 1 RVG.
Tage- und Abwesenheitsgeld |
Inland |
Ausland |
bis zu 4 Stunden |
30,00 EUR |
bis 45,00 EUR |
4 bis 8 Stunden |
50,00 EUR |
bis 75,00 EUR |
über 8 Stunden |
80,00 EUR |
bis 120,00 EUR |
Rz. 84
Nr. 7006 VV – Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise: Neben den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld kann der Anwalt die Erstattung seiner sonstigen Kosten verlangen, sofern sie angemessen sind. Hierzu zählen vor allem Übernachtungskosten, sofern diese erforderlich waren, etwa weil eine An- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auch Parkgebühren sind nach wie vor zusätzlich zu den Kosten des Kraftfahrzeugs zu übernehmen. Darüber hinaus sind alle sonstigen Kosten anlässlich einer Geschäftsreise vom Mandanten zu übernehmen, etwa Kosten der Gepäckaufbewahrung, notwendige Telegrafen- oder Fernsprechgebühren in Ausführung der Geschäftsreise, Kurtaxe, Reise- und Gepäckversicherung sowie Trinkgelder. Bei Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug können z.B. Kosten für die Benutzung einer Fähre, Mautgebühren oder einer Vignette hinzukommen.
Rz. 85
Ergänzend gilt Vorbem. 7 VV:
Rz. 86
Vorbem. 7 Abs. 2 VV – Begriff der Geschäftsreise: Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Abzustellen ist dabei auf den Ort der tatsächlichen Abreise. Eine Auslegung dahingehend, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss, ist nicht zulässig.
Beispiel 51: Geschäftsreise bei unterschiedlichem Wohn- und Geschäftssitz
Der Anwalt hat seinen Wohnsitz in Düsseldorf und seine Kanzlei in Neuss. Er nimmt einen Termin vor dem AG Düsseldorf wahr.
Reist der Anwalt von seiner Wohnung aus an, liegt keine Geschäftsreise vor. Reist er dagegen von seiner Kanzlei aus an, ist eine Geschäftsreise gegeben. Es obliegt der alleinigen unternehmerischen Entscheidung des Anwalts, ob er vor dem Gerichtstermin noch in seine Kanzlei fährt oder nicht.
Rz. 87
Für eine Geschäftsreise ist allein maßgebend, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss. Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an. So fallen selbst bei großen Entfernungen innerhalb derselben Stadt (z.B. Berlin oder Hamburg) keine Reisekosten an, und zwar selbst dann nicht, w...