1. Überblick
Rz. 106
Einen zum 1.7.2004 neu eingeführten Auslagentatbestand enthält Nr. 7007 VV. Da die Gebühren nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV die allgemeinen Geschäftskosten abdecken und hierzu auch die Prämien für die Haftpflichtversicherung zählen, kann der Anwalt diese Prämie bei gesetzlicher Vergütung nicht umlegen. Eine Abrechnung kommt nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Betracht. Soweit der Gegenstandswert nach den § 22 Abs. 2 S. 1 RVG, § 39 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 2 FamGKG, § 35 Abs. 2 GNotKG allerdings auf 30 Mio. EUR begrenzt ist, der tatsächliche Gegenstandswert und damit die Haftung des Anwalts aber höher liegt, kann der Anwalt die Versicherungsprämie nach Nr. 7007 VV zusätzlich abrechnen, soweit sie die Haftung über 30 Mio. EUR abdeckt.
2. Konkrete Abrechnung (Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV)
Rz. 107
Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, dürfte die Berechnung keine Probleme bereiten (Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig.
Beispiel 64: Konkrete Abrechnung
Der Anwalt erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR versichert und schließt für die weiteren 20 Mio. EUR eine Zusatzversicherung ab, für die eine gesonderte Prämie berechnet wird.
Der Anwalt kann die volle Prämie für die Zusatzversicherung nach Anm. 1. Alt. zu Nr. 7007 VV auf den Mandanten umlegen.
3. Verhältnismäßige Abrechnung (Anm. 2. Alt. zu Nr. 7007 VV)
Rz. 108
Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu Nr. 7007 VV, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrags. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.
Rz. 109
Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × |
Versicherungssumme – 30 Mio. EUR |
= verhältnismäßiger Anteil |
Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: |
insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko |
Versicherungssumme: |
versichertes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: |
abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV |
Beispiel 65: Verhältnismäßige Abrechnung (I)
Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000,00 EUR.
Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
45.000 EUR × |
50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR |
= 18.000,00 EUR |
50 Mio. EUR |
Rz. 110
Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, sodass die weiter gehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × |
Weitere Versicherungssumme –
(30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme) |
= verhältnismäßiger Anteil |
Weitere Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: |
insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko |
Weitere Versicherungssumme: |
über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko |
Grundversicherungssumme: |
bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: |
abzurechnender Auslagenbetrag nach Nr. 7007 VV |
Beispiel 66: Verhältnismäßige Abrechnung (II)
Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt er eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000,00 EUR.
Nach Nr. 7007 VV kann er vom Mandanten anteilig den Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
25.000 EUR × |
35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) |
= 7.142,86 EUR |
35 Mio. EUR |
4. Verschiedene Angelegenheiten
Rz. 111
Problematisch wird die Berechnung, wenn der Anwalt im Rahmen seines Auftrags in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird.
Beispiel 67: Verschiedene Angelegenheiten
Der Anwalt ist innerhalb desselben Jahres (= Versicherungszeitraum) außergerichtlich tätig, im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren.
Die Auslagenposition kann jetzt in voller Höhe auf die erste Angelegenheit, also die außergerichtliche Tätigkeit umgelegt werden oder anteilig auf alle drei Angelegenheiten. Dies kann im Falle der Kostenerstattung durchaus Bedeutung haben.
Rz. 112
Zutr...