I. Überblick
Rz. 1
Die Auslagentatbestände des RVG sind in Teil 7 VV, den Nrn. 7000 ff. VV, geregelt. Grundsätzlich gilt, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten werden (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV). Nur, soweit die Nrn. 7000 ff. VV den Ersatz besonderer Geschäftskosten regeln, kann der Anwalt gesonderte Auslagen abrechnen. Unterschieden wird im RVG nach folgenden Auslagentatbeständen:
1. |
Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV) |
2. |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
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Konkrete Abrechnung (Nr. 7001 VV) |
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Pauschale Abrechnung (Nr. 7002 VV) |
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3. |
Reisekosten
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Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV) |
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Fahrtkosten bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV) |
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Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) |
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Sonstige Auslagen anlässlich der Reise (Nr. 7006 VV) |
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4. |
Anteilige Haftpflichtversicherungsprämie (Nr. 7007 VV) |
5. |
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV). |
Rz. 2
Daneben kann der Anwalt Aufwendungen, die nach §§ 675, 670 BGB zu ersetzen sind, gesondert geltend machen, also z.B. vorgelegte Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für Meldeamtsanfragen etc. (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV).
Rz. 3
Die Auslagentatbestände gelten nach § 46 RVG grundsätzlich auch für den im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt, für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Anwalt und für einen bestellten Anwalt (z.B. Pflichtverteidiger), es sei denn, die Auslagen waren zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich (siehe dazu § 3 Rdn 65 ff. und § 4 Rdn 3 ff.).
Rz. 4
Wird eine Vergütung nach §§ 3a ff. RVG vereinbart, muss auch eine Vereinbarung über die vom Auftraggeber zu übernehmenden Auslagen getroffen werden. Zumindest sollte auf die gesetzlichen Auslagen verwiesen werden. Fehlt es an einer Regelung, gelten die Auslagen grundsätzlich als durch die vereinbarte Vergütung mit abgegolten. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer.
II. Verauslagte Beträge
Rz. 5
Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o.Ä., kann er nach §§ 675, 670 BGB i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV diese Beträge dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen, und zwar neben den sonstigen Auslagentatbeständen. Zu den Kosten eines in eigenem Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters siehe § 20 Rdn 57 ff.
Rz. 6
Problematisch ist, wann auf verauslagte Beträge Umsatzsteuer abgeführt und damit dem Mandanten nach Nr. 7008 VV in Rechnung gestellt werden kann und muss. Die Antwort darauf ist letztlich ganz einfach:
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Soweit der Auftraggeber Schuldner der verauslagen Beträge ist, handelt es sich lediglich um durchlaufende Posten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird. |
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Soweit dagegen der Anwalt selbst Schuldner der verauslagten Beträge ist, muss er Umsatzsteuer abführen, wenn er diese Beträge dem Mandanten in Rechnung stellt. Damit spitzt sich das Problem auf die entscheidende Frage zu, wer Schuldner der betreffenden Auslagenposition ist. |
Rz. 7
Eindeutig ist die Rechtslage hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten. Insoweit ist derjenige Schuldner, der das Verfahren beantragt hat (§§ 22 ff. GKG; §§ 21 ff. FamGKG, §§ 22 ff. GNotKG). Das ist eindeutig der Auftraggeber. Gleiches gilt für die Kosten eines Gerichtsvollziehers (§ 13 GvKostG), der im Namen des Auftraggebers beauftragt wird. Auf solche Positionen ist daher keine Umsatzsteuer zu erheben.
Beispiel 1: Abrechnung verauslagter Gerichtskosten
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR hat der Anwalt die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 GKG-KostVerz.) sowie die weitere 3,0-Gebühr abzüglich der bereits gezahlten 0,5-Gebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.; Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.) für das gerichtliche Verfahren vorgelegt.
Auf die Gerichtskosten ist keine Umsatzsteuer zu erheben.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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295,45 EUR |
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Zwischensumme Honorar |
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1.850,45 EUR |
5. |
Vorgelegte Gerichtskosten Mahnverfahren |
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133,00 EUR |
6. |
Vorgelegte Gerichtskosten streitiges Verfahren |
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665,00 EUR |
Gesamt |
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2.648,45 EUR |
Rz. 8
Ebenso eindeutig verhält es sich mit der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz., Nr. 2003 FamGKG-KostVerz., Nr. 31003 GNotKG-KostVerz. Diese Auslagen schuldet, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG; § 23 Abs. 2 FamGKG; § 26 Abs. 2 GNotKG). Das aber ist nach ganz einhelliger Rspr. der Anwalt, nicht der Mandant. Folglich ist auf diese Position Umsatzsteuer zu erheben. Das Gleiche gilt für sonstige Aktenversendungspauschalen von Behörden etc.
Beispiel 2: Abrechnung verauslagter Aktenversendungspauschale
In einer Strafsache sind dem Anwalt auf Anforderung die Akten in sei...