Rz. 40

Bei Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens kommt Obliegenheitsverletzung in Betracht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bzw. der ihn vertretende Anwalt verpflichtet ist, dem Rechtsschutzversicherer Auskunft über Sachstand und finanzielle Abwicklung eines Rechtsschutzvorganges zu erteilen. Kommt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einem entsprechenden Auskunftsbegehren des Rechtsschutzversicherers nicht nach, liegt darin eine dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Obliegenheitsverletzung. Hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer über dessen Rechtsanwalt über die zu wahrenden Aufklärungsobliegenheiten belehrt, so liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Rechtsanwalt auf Verlangen die entsprechende Auskunft nicht erteilt.[28] Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist für die Feststellung des Rechtsschutzversicherers zum Umfang seiner Leistungsverpflichtung auch von Bedeutung, da er ggf. gehindert ist, auf ihn übergegangene Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Der Rechtsschutzversicherer ist in einem solchen Fall von einer Verpflichtung zur Leistung frei und kann erbrachte Leistungen zurückfordern.

[28] AG München r+s 2009, 191.

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