Rz. 42
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Es stellt sich die Frage, wann die Voraussetzungen für eine Verjährung von übergegangenen Rückforderungsansprüchen gegeben sind.
Rz. 43
Beim Rückforderungsanspruch gilt gem. § 14 ARB 2010 dreijährige Verjährung.[30]
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