Rz. 42

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Es stellt sich die Frage, wann die Voraussetzungen für eine Verjährung von übergegangenen Rückforderungsansprüchen gegeben sind.

 

Rz. 43

Beim Rückforderungsanspruch gilt gem. § 14 ARB 2010 dreijährige Verjährung.[30]

[30] Vgl. hierzu auch AG Eschweiler r+s 2000, 246.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?