Rz. 85

Findet der Gerichtsvollzieher während der Vollstreckung ein Sparbuch und pfändet er es im Wege der Hilfspfändung, muss der Gläubiger innerhalb eines Monats einen Pfändungsbeschluss betreffend dieses Kontos vorlegen, ansonsten muss der Gerichtsvollzieher das Sparbuch wieder aushändigen. Oder aber der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das entsprechende Sparkonto. Damit erlangt er einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gegen den Schuldner. Der Gerichtsvollzieher kann nun im Wege der Herausgabevollstreckung – Titel ist hier der Pfändungsbeschluss – vollstrecken. Wird das Sparbuch nicht aufgefunden, kann der Gläubiger den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO laden lassen.

 

Rz. 86

Die Sparkontenpfändung erfolgt ebenfalls mit der Pfändung des Anspruchs D.

 

Rz. 87

Auf S. 8 des PfÜB-Formulars kann die Herausgabeanordnung für das Sparbuch zusätzlich angekreuzt werden:

 

Rz. 88

Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de – Seite 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?