Rz. 30

§ 104 SGB VII – ebenso § 105 SGB VII – setzt das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses voraus. Dies muss auch jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen.[13]

 

Rz. 31

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in den Fällen des § 2 SGB VII kraft Gesetzes (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IV). Versichert bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne des § 8 SGB VII sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII insbesondere alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten. Versichert sind aber z.B. auch Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten – sog. Nothelfer – (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) sowie Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler und Studenten während der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Wegen der weiteren Einzelheiten zur Versicherung kraft Gesetzes vgl. § 2 SGB VII und zur Versicherung kraft Satzung der Berufsgenossenschaft vgl. § 3 SGB VII. Zur Versicherungsfreiheit § 4 SGB VII, zur Versicherungsbefreiung § 5 SGB VII und zur Möglichkeit der freiwilligen Versicherung § 6 SGB VII.

 

Rz. 32

Wegen der Begründung des öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses vgl. insgesamt § 2 SGB VII. Seit dem 1.4.1995 sind auch die Pflegepersonen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (§ 36 A Rdn 23) in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).

 

Rz. 33

Versicherungsschutz kraft Gesetzes genießen bei Eintritt eines Versicherungsfalles gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aber auch Personen, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Dieser Vorschrift, die historisch an § 539 Abs. 2 RVO a.F. anknüpft, kommt erhebliche Bedeutung im Zusammenhang mit der sog. Eingliederung zu. Sie bedarf deshalb auch der besonderen Erörterung (Rdn 39 ff.).

 

Rz. 34

Versichert gegen Arbeitsunfall sind aber auch Personen, auf welche die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers die Versicherungspflicht ausgedehnt hat (§ 3 SGB VII) oder die sich freiwillig versichert haben (§ 6 SGB VII).

 

Rz. 35

Zu den Versicherten zählen dagegen nicht Personen, die nach den §§ 4 und 5 SGB VII (vgl. auch §§ 541, 542 RVO a.F.) versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind. Hierzu gehören z.B. auch die Beamten, weil diese auf ein eigenes Versorgungswerk bei Vorliegen eines Dienstunfalls zurückgreifen können (§ 40 Rdn 1 ff.). Allerdings: Im Sonderfall kann ein Dienstunfall gleichzeitig aber auch ein Arbeitsunfall sein, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit außer dem Dienstherrn auch einem Unternehmer gedient hat. Der Beamte ist dann versicherte Person im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO a.F.[14]

[13] Grundlegend – zum Unfallversicherungsverhältnis – BGH, Urt. v. 17.6.1997 – VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78 m.w.N. = VersR 1997, 116 = NJW 1997, 2883 = NZV 1997, 393.
[14] Nunmehr § 2 Abs. 2 SGB VII; vgl. BSG VersR 1984, 1038.

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