Rz. 37
Ehegattenarbeitsverhältnisse sind von den auf familienrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen zu differenzieren. Letztere genießen keinen Sozialversicherungsschutz. Insoweit geht es letztlich um dieselben Kriterien, die für die Bestimmung eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich sind. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass gerade wegen der familiären Bindung insoweit eine strenge Prüfung angezeigt ist.[27] Für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) sind insoweit dieselben Maßstäbe anzuwenden.[28]
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