Rz. 240

Die §§ 104, 105 SGB VII erfassen nur gesetzliche Schadensersatzansprüche. Weder berühren sie vertragliche Vereinbarungen zur Haftung noch schließen sie eine freiwillige Haftungsübernahme aus.[292] Unternehmer/Betriebsangehöriger einerseits und Versicherter andererseits können also nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts die §§ 104, 105 SGB VII völlig frei abbedingen.

 

Rz. 241

Obgleich die praktische Bedeutung von Haftungsvereinbarungen im Bereich der §§ 104, 105 SGB VII gering ist, kommt ihnen im Einzelfall gleichwohl Bedeutung zu.

 

Rz. 242

Verschiedene Unternehmer von gefährlichen Anlagen verlangten z.B. von anderen Unternehmern, mit denen sie in Zusammenarbeit standen, dass sie auf Schadensersatzansprüche zulasten aller Beschäftigten verzichten, die in den Bereich der gefährlichen Anlage geraten. Die Vereinbarung ist für beide Unternehmer bindend, nicht dagegen für die Beschäftigten, zu dessen Lasten ein solcher Haftungsverzicht ginge. Insoweit bleibt eine Umdeutung (§ 140 BGB) des Haftungsverzichts in eine freiwillige Haftungsübernahme des auf die Schadensersatzansprüche verzichtenden Unternehmers zu erwägen.

 

Rz. 243

Gerade die freiwillige Haftungsübernahme zwischen privilegiertem Erstschädiger und dem Zweitschädiger zwingt aber meistens zu oft schwierigen Beurteilungen im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses.[293]

[292] RGZ 157, 282; BGH, VRS 17, 260; BGH, VersR 1965, 136; OLG München, VersR 1958, 115.
[293] Vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1990 – VI ZR 209/89, BGHZ 110, 114 = VersR 1990, 387; vgl. auch Rdn 244 ff., Rdn 256.

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