Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 370
§ 113 SGB VII (§ 642 RVO a.F.) regelt die Verjährung der Rückgriffsansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, für deren Fristbeginn es entscheidend auf den Tag ankommt, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger in Bindung erwächst bzw. ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Rz. 371
Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers hat nach der zu § 113 SGB VII inhaltsgleichen Vorschrift des § 642 RVO a.F. eine förmliche Feststellung im Sinne des § 1569a RVO a.F. (z.B. Bescheid über eine vorläufige eine Dauerrente, §§ 1583, 1585 RVO, nicht aber Bescheid über Heilanstaltspflege) vorausgesetzt.
Rz. 372
Nach der nunmehr geltenden Rechtslage geht es jetzt um den Verwaltungsakt über die vom Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erbringenden Leistungen. Für die Unfallversicherungsträger beginnt die dreijährige Verjährung an dem Tag, an dem der Feststellungsbescheid bindend geworden ist, mithin nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann, oder aber mit dem Tag, an dem ein sozialgerichtliches Urteil über die Leistungspflicht die Rechtskraft erlangt hat. Eine bindende Feststellung liegt vor, wenn die Leistungspflicht in einem Feststellungsverfahren nach dem Sechsten Buch der RVO durch formellen Bescheid festgestellt ist und diese Feststellung formelle Bindung (§ 77 SGG) erlangt hat.
Rz. 373
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn der Gläubiger von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Es kommt auf die positive Kenntnis des für die Geltendmachung und Rechtsverfolgung des Anspruchs zuständigen Bediensteten unter Beachtung der behördlichen Zuständigkeitsverteilung an. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist. Kenntnis im Sinne des § 113 S. 1 SGB VII liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Rz. 374
Die Fristberechnung hat nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB zu erfolgen. Die Verjährung kann wegen zwischen den Parteien schwebender Verhandlungen gem. § 203 BGB der Hemmung unterliegen. Die Anwendung der Verjährungsvorschriften nach der Schuldrechtsmodernisierung richtet sich gem. § 113 S. 2 SGB VII nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB.