Hiermit beantrage ich, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass durch die Verwendung einer ungeeichten zusätzlichen W-LAN-Kameraeinheit die vorliegende Messung abweichend von den Vorschriften der Gebrauchsanweisung vorgenommen wurde und damit unverwertbar ist, hilfsweise dass deswegen ein deutlich höherer Toleranzabzug, mindestens von 20 % vorzunehmen ist.
Als Sachverständiger wird der für Messtechnik und Straßenverkehrsunfälle öffentlich bestellte und vereidigte Dipl.-Ing. _________________________ benannt.
Begründung:
Verfahrensgegenständlich ist eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Vorliegend ist aus der Akte bereits ersichtlich, dass am Tag der Messung kein standardisiertes Messverfahren vorlag. Neben den geeichten Kameraeinheiten wurde auch eine nur über WLAN verbundene weitere Kameraeinheit benutzt, um vorzugsweise Nahaufnahmen der Fahrer anzufertigen. Die beweisrelevanten Messbilder zeigen jedoch keinen Fahrer, sondern nur Teilstücke eines Fahrzeugs. Die Begutachtung durch den Sachverständigen soll zum einen darlegen, dass es sich vorliegend um keine ordnungsgemäße, nicht einmal um eine verwertbare Messung handelt. Denn die Identifizierung des Fahrers, aber auch die Feststellung des Verstoßes muss sich aus dem nach der Bedienungsanleitung ordnungsgemäß generierten Messbild ergeben, nicht aus sonstigem Datenmaterial, dessen Quelle nie der Eichung unterlag. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Messung, so dass schon gar nicht von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden kann.
Jedenfalls würde, sofern das Gericht nach Begutachtung zu einer anderen technischen und rechtlichen Einschätzung kommen sollte, der herkömmliche Toleranzabzug nicht mehr genügen, um die hier vorliegenden denkbaren Verkehrsfehlergrenzen zu erfassen. Stattdessen wäre ein höherer Abzug vorzunehmen, der durch den Sachverständigen technisch näher eingegrenzt werden kann, bereits aus rechtlichen Gründen aber auf wenigstens 20 % zu bemessen wäre. Denn es kann sich in diesem Fall nicht um eine andere rechtliche Bewertung handeln, als wenn mit einem ungeeichten Gerät gemessen worden wäre (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.10.2014 – 3 Ws (B) 467/14 = DAR 2015, 99; AG Zeitz, Beschl. v. 30.11.2015 – 13 OWi 721 Js 205989/15 – juris).
Der Betroffene wäre angesichts dieses nunmehr bevorstehenden Beweisaufwands natürlich mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG einverstanden, was explizit zusätzlich beantragt wird.